Alling: Dachgaube muss entfernt werden – Fürstenfeldbruck | ABC-Z

Klagen gegen zwei Abrissbescheide für eine ungenehmigte Grundstücksmauer in Olching und eine nach Ansicht der Baubehörde des Landratsamts das Ortsbild des Allinger Ortsteils Biburg verschandelnde, ebenfalls schwarz errichtete Dachgaube hat das Verwaltungsgericht München kürzlich bei Ortsterminen verhandelt. Die Klage gegen den Abrissbescheid für die Gaube wurde abgewiesen. Das heißt, das Gericht bestätigte das Vorgehen des Landratsamts.
In der Hoffnung, mit einem neuen Bauantrag doch noch eine Genehmigung von der Stadt Olching für eine modifizierte Grundstückbegrenzung zu erhalten, lenkte die Klägerin des zweiten Verfahrens ein. Sie zog ihre wohl aussichtslose Klage zurück. Im Gegenzug sagte der Vertreter des Landratsamts zu, den Vollzug der Beseitigungsanordnung für eineinhalb Jahre auszusetzen.
Da es für Biburg weder einen Bebauungsplan noch eine Gestaltungssatzung gibt, bezeichnete der Vorsitzende Richter Uwe Schöffel die Begründung des Landratsamts für den Beseitigungsanordnung ebenso wie die der Gemeinde, die sich auf eine Beeinträchtigung des Ortsbildes beziehungsweise dessen Verschandelung beriefen, als „wertende Betrachtung“. Der Richter führte allerdings nicht näher aus, nach welchen Kriterien für eine Ortsverschandelung die Kammer entscheiden werde.
Damit blieb bei der Inaugenscheinnahme der eigenwilligen Dachkonstruktion noch offen, ob die fünf Mitglieder der Kammer sie für eine nicht zu duldende Bausünde oder noch für vertretbar hielten. Der Vorsitzende merkte lediglich an, dass eine Verschandelung dann gegeben sei, wenn drei von fünf Mitgliedern der Kammer diese Meinung vertreten.
Wie der Zweite Bürgermeister Hans Friedl (FW) in der mündlichen Verhandlung erläuterte, sei der Gemeinderat dem Kläger beim Umbau des Einfamilien- in ein Zweifamilienhaus weitgehend entgegengekommen, obwohl dieser seine Möglichkeiten bis an die Grenzen ausgereizt habe. Nur für die Dachgaube habe der Gemeinderat seine Zustimmung verweigert. Der Bauherr, der gegen die Beseitigungsanordnung des Landratsamts geklagt hatte, leistete der Einladung zum Ortstermin nicht Folge.
Hilfreicher Rechtsbeistand
In Olching erwies es sich als hilfreich, dass die Klägerin in Begleitung eines Rechtsanwalts an dem Ortstermin mit Verhandlung auf der Straße vor ihrem Reiheneinfamilienhaus teilnahm. Dies ermöglichte es dem Vorsitzenden der Kammer, ihr eine Kompromisslösung zur Wahrung ihrer Interessen aufzuzeigen. Die ungenehmigte, etwa 1,8 Meter hohe Steinmauer mit Zwischenelementen aus Metall und Holz, die die Olchingerin als Blickschutz gegen ihren, wie sie beteuerte, aufdringlichen, sie ständig beobachtenden Nachbarn errichtete, ist mit den Festlegungen des Bebauungsplans nicht zu vereinbaren und daher auch nicht zu erhalten.
Da sie sich aber dazu bereit erklärte, ihre Klage zurückzuziehen und innerhalb von drei Monaten bei der Stadt Olching einen Bauantrag für eine modifizierte Sichtschutzvariante einzureichen, zeigte sich im Gegenzug der Vertreter des Landratsamts dazu bereit, die Beseitigungsanordnung bis Ende des Jahres 2026 nicht zu vollstrecken. Dieser Lösung stimmten beide Parteien zu. Die Frau hat nun Zeit gewonnen, eine rechtskonforme Planung vorzulegen, der die Stadt Olching zustimmen kann. Und sie darf hoffen, auf diese Weise wenigsten den Teil der Mauer zu erhalten, der sie im Bereich ihrer Terrasse vor unerwünschten Blicken schützt.
Wegen der Eingrünung der Reihenhausgrundstücke ist die Binnenmauer zum Nachbarn von der Straße aus nicht zu sehen. Trotzdem räumten das Gericht und das Landratsamt der Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplans auch in diesem Fall Vorrang ein.