Zivilgericht: Handwerker bleibt auf Rechnung sitzen. – München | ABC-Z
Statt mit einem Auftrag Geld zu verdienen, hat ein Handwerker draufgezahlt, und zwar zugunsten seines Kunden. Passiert war Folgendes: Ein Schausteller aus München hatte den Handwerker aus Niederbayern damit beauftragt, die Heizung und Sanitäranlagen in seinem Lkw auszubauen. Kosten: knapp 3700 Euro. Der Schausteller zahlte den Betrag. Doch dann bekam er eine weitere Rechnung desselben Handwerkers über knapp 2800 Euro für einen zusätzlichen Kaltwasser- und Abflussanschluss für eine Waschmaschine, einen Wasseranschluss unter dem Lkw sowie weitere Sanitärbaumaßnahmen. Diese Leistungen gingen zwar über das anfangs vereinbarte Angebot hinaus, der Handwerker war jedoch der Auffassung, sie dem Schausteller auch in Rechnung stellen zu können. Doch der winkte ab, zahlte nicht. Es kam zum Streit, der Handwerker erhob Klage vor einem Zivilgericht am Amtsgericht München. Doch diese wurde abgewiesen.
Nach Überzeugung des Gerichts war es dem Handwerker nämlich nicht gelungen, nachzuweisen, dass die zusätzlichen Leistungen aus der zweiten Rechnung auch tatsächlich vereinbart worden waren. Der Angestellte des Klägers, der die Arbeiten vor Ort erledigte, konnte nicht zur Aufklärung beitragen. Denn er wusste nicht, was sein Chef im Hinblick auf den Umfang der Arbeiten an dem Lkw ausgemacht hatte. Auch die Befragung des Klägers lieferte aus Sicht des Gerichts keine Hinweise dafür, dass er sich mit dem Schausteller darauf verständigt hatte, dass die zusätzlichen Leistungen vergütet werden.
Mit dem Hinweis des Klägers, er sei bei der Besprechung, die sein Mitarbeiter mit dem Schausteller vor Ort führte, nicht dabei gewesen, gab sich das Gericht nicht zufrieden. Der Handwerker, so das Gericht, hätte den Mitarbeiter vielmehr ordnungsgemäß beaufsichtigen und sicherstellen müssen, dass dieser die in Auftrag gegebenen Arbeiten erbringt. Da der Kläger auch der Vertragspartner des Schaustellers ist, könne er sich nicht darauf berufen, dass er bei der Absprache über den Umfang der Ausbauarbeiten „außen vor“ gewesen sei.
Eine weitere Vergütung sei im vorliegenden Fall nur möglich, wenn dies mit dem beklagten Schausteller auch tatsächlich vereinbart worden sei. Auch wenn zusätzliche Leistungen erbracht worden seien, ersetze dies „nicht die erforderliche vertragliche Vereinbarung durch die Parteien“, heißt es im Urteil des Amtsgerichts.
Das Urteil (Aktenzeichen: 275 C 13938/23) ist rechtskräftig.