Wohnungsrückgabe: Was sollte im Protokoll stillstehen? – Stil | ABC-Z

Die Zimmer sind ausgeräumt, die großen Möbelstücke und alle Umzugskartons sind bereits heil in der neuen Wohnung angekommen. Nur noch ein letztes Mal fährt man zurück in das alte Zuhause, um zu schauen, ob man Gegenstände vergessen hat. Vor allem aber, weil dort ein Treffen mit dem Vermieter zur Wohnungsabnahme stattfindet. Der hat zuvor angekündigt, dass bei dieser Gelegenheit auch ein sogenanntes Rückgabe- oder Abnahmeprotokoll angefertigt werden soll. Darin wird etwa dokumentiert, welche Mängel die Wohnung bei Rückgabe an den Vermieter aufweist, sofern überhaupt welche vorhanden sind. Das können zum Beispiel ein Wasserschaden am Parkettboden, zig Dübellöcher im Mauerwerk oder ein Schaden in der Badewanne sein, der entstand, nachdem dem Mieter eine Vase entglitten war.
Doch ist ein Rückgabeprotokoll beim Auszug überhaupt Pflicht? „Nein“, sagt Rolf Janßen, Geschäftsführer des DMB Mieterschutzverein Frankfurt am Main. Es sei aber „in vielen Fällen sinnvoll, um sich sowohl als Mieter als auch als Vermieter abzusichern“. Zum einen schafft das von Mieter und Vermieter unterschriebene Protokoll Klarheit, für welche Schäden der Mieter aufkommen muss und welche Reparaturen der Vermieter selbst zu bezahlen hat. Und sollte sich im Nachhinein doch noch ein Streit über Mängel entzünden, lässt sich mit dem Dokument nachweisen, was bei der Rückgabe tatsächlich beanstandet wurde und was nicht.
Das ist wichtig zu wissen: Weder der Mieter noch der Vermieter können darauf bestehen, dass ein Rückgabeprotokoll angefertigt wird. Wenn das geschieht, dann im Rahmen eines Wohnungsabnahme-Termins. Doch auch für ein abschließendes persönliches Treffen mit dem Vermieter oder einem Vertreter der Hausverwaltung gibt es keine gesetzliche Verpflichtung. Da ein Protokoll nicht vorgeschrieben ist, existieren keine konkreten Angaben zu Inhalt und Form. Wenn ein Rückgabeprotokoll angefertigt wird, rät Janßen dazu, Angaben zu den Zählerständen für Strom, Gas und Wasser zu machen.
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Ins Protokoll gehöre auch ein Vermerk darüber, dass sämtliche Schlüssel für die Wohnung zurückgegeben wurden. Im Idealfall stehe im Protokoll, dass die Wohnung „mangelfrei“ beziehungsweise „ohne Beanstandungen“ zurückgegeben wurde. Bevor das Dokument ausgefüllt wird, nehmen Mieter und Vermieter in der Regel gemeinsam Wände, Böden, Decken, Fenster und Türen der Wohnräume in Augenschein. Sie sehen sich auch Heizkörper und elektrische Anlagen an.
Und was ist, wenn kein Protokoll angefertigt wird? Oder wenn der Mieter mit dem Schriftstück nicht einverstanden ist und deshalb nicht unterzeichnet? In solchen Fällen rät Janßen, selbständig Fotos zu machen. Gegebenenfalls könne man Zeugen zur Wohnungsabnahme mitnehmen. Im Protokoll kann festgehalten werden, dass in der Wohnung Schimmel entdeckt wurde, der auf Kosten des Mieters zu beseitigen sei. In dem Fall rät Janßen Mietern dringend davon ab, das Protokoll zu unterschreiben. Zunächst müsse überprüft werden, wer überhaupt für die Entstehung des Schimmels verantwortlich ist. Denn der kann auch durch bauliche Mängel verursacht werden.
Manchmal kann eine Vorabnahme sinnvoll sein, um sich später im Guten von seinem Vermieter verabschieden zu können. „Bei einem solchen Termin wird bereits einige Wochen vor der eigentlichen Abnahme geklärt, was in der Wohnung noch zu erledigen ist“, sagt Janßen. Und ob bei bestimmten Schäden eventuell die Wohngebäudeversicherung des Vermieters oder die Haftpflichtversicherung des Mieters greift.
Es gebe Vermieter, sagt Janßen, die nach der Unterzeichnung des Protokolls behaupten, es sei „so dunkel bei der Übergabe“ gewesen – und sie hätten „Mängel deshalb nicht erkennen können“. Ein solches Argument zähle im Streitfall nicht, denn der Vermieter könne schließlich veranlassen, dass das Treffen mit dem Mieter bei Tageslicht stattfinde, oder er könne für entsprechende Beleuchtung sorgen. In der Regel ist es dem Vermieter im Nachhinein nicht möglich, Schäden geltend zu machen, die nicht im Protokoll vermerkt sind.






















