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Winterdienst: Pflichten für Hauseigentümer und Mieter – Stil | ABC-Z

„Es schneit, es schneit, kommt alle aus dem Haus.“ Das Lied von Rolf Zuckowski singen Kindergartenkinder mit Begeisterung, sobald sich ein Hauch von Weiß draußen auf Häuser, Wiesen und Straßen legt. Für Hauseigentümer könnte man das Lied ergänzen mit einem „…und nehmt die Schaufel mit“. Denn sie haben tatsächlich die Pflicht, die Wege von der Straße zum Haus, oft sogar noch den Bürgersteig, zu räumen und zu streuen.

Die rechtliche Grundlage findet sich in der Verkehrssicherungspflicht, für eifrige Leser zu finden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Paragraf 823 Absatz eins. „Der Weg bis zur Haustür muss geräumt und gestreut sein“, erklärt Luisa Peitz, Referentin Recht bei Haus & Grund Deutschland. Sollte jemand auf einer vereisten oder tief verschneiten Fläche ausrutschen und sich dabei verletzen, könnte durchaus ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch bestehen. Dies gilt im Grundsatz für alle Bundesländer. Nur haben die einzelnen Länder offensichtlich verschiedene Ansichten darüber, wie breit eine freigeschaufelte Verbindung zwischen Haus und Straße sein muss: Die Vorgaben schwanken zwischen 80 und 120 Zentimetern.

Nachmessen wird wohl selten jemand. Weitaus wichtiger ist, wann die Wege freizuhalten sind. Laut Peitz sollte man grundsätzlich zwischen sieben Uhr morgens und 20 Uhr abends darauf achten, dass die Fußwege begehbar sind. Einige Großstädte schreiben für bestimmte Gebiete – etwa in der Nähe von Kinos – gar eine Räumpflicht bis 22 Uhr vor.

So weit, so klar. Komplizierter wird es mit der Zuständigkeit. Haben die nur die Hauseigentümer? Oder auch die Mieter? Und wie verhält es sich bei Eigentümergemeinschaften? Regel Nummer eins lautet wie so oft: Blick in die kommunale Straßenreinigungssatzung. Räumt etwa die Stadt die Gehwege vor den Häusern? Das kann in dieser Weise geregelt sein. Doch meist sind die Hauseigentümer dazu verpflichtet, nicht nur den Weg von der Grundstücksgrenze bis zur Haustür, sondern auch den Gehweg entlang ihres Grundstücks zu räumen.

Diese Verkehrssicherungspflicht lässt sich laut Peitz an Schneeräumdienstleister oder auch den Hausmeister übertragen. Mit einem großen Aber: Der Eigentümer oder Vermieter hat immer die Kontrollpflicht, das stellte erst im August 2025 der BGH fest (Az. VIII ZR 250/23). Selbst wenn ein Wohnungseigentümer seine Wohnung vermietet hat, so muss er als Vermieter immer noch überprüfen, ob tatsächlich Schnee geräumt wurde. Frei von solchen Verpflichtungen kommen nur die Vermieter durch den Winter, die im Mietvertrag die Schneeräumaufgabe klar an die Mieter übertragen.

Und wenn es kräftig schneit, wie es in den vergangenen Jahren gelegentlich der Fall war? Muss man dann nachts ständig raus aus dem Bett, rein in die Winterstiefel und räumen? Nein, sagt Luisa Peitz. Pfeift der Schneesturm aber tagsüber, sollte man regelmäßig den Schnee zur Seite schaufeln. Im eigenen Interesse. Denn ist der Weg zum Briefkasten für Postboten oder Paketlieferdienste nicht machbar, dann können sie unter Umständen die Lieferung zurückbehalten. Und das will auch niemand, so kurz vor Weihnachten schon gar nicht.

Die Autorin liebt Schnee. Und deshalb auch das Schneeschaufeln.
Die Autorin liebt Schnee. Und deshalb auch das Schneeschaufeln. (Foto: Bernd Schifferdecker (Illustration))
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