Was Logistiker bei der Anredeform beachten sollten | ABC-Z

Web-Buchungsportale oder Online-Kontaktanfragemöglichkeiten finden sich auch auf vielen Webseiten von Logistikern. Doch wenn dort im Anschriftenfeld nur die Anredeform „Herr“ und „Frau“ zur Auswahl stehen, dann können sich nichtbinäre Personen benachteiligt fühlen.
Die Folge: Ein Rügeschreiben wegen Diskriminierung auf Basis des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) mit einer Schadensersatzforderung der betreffenden Person könnte das Unternehmen erreichen. Um solche Konflikte gar nicht erst aufkommen zu lassen, rät Rechtsanwalt Axel Salzmann im Rechtsblog der VerkehrsRundschau dazu, dass Anschriftenfeld AGG-gerecht zu gestalten.
Für Entschädigungszahlungen besteht aber nur in absoluten Ausnahmefällen Aussicht auf Erfolg, erklärt der Anwalt weiter. Als Beispiel nennt er Großunternehmen, die öffentliche oder halb-öffentliche Aufgaben übernehmen, wie die Briefbeförderung. Hier habe die Rechtsprechung bereits Schadensersatzansprüche ausgesprochen, da in diesem Fall die Anforderungen des AGG weitergehend umzusetzen sind.
Flattere ein Schreiben ins Haus, solle man erst einmal Ruhe bewahren und falls notwendig einen Anwalt einschalten. Die Anredeform ist in entsprechenden Onlineformularen nach einem Urteil des OLG Frankfurt für sich allein genommen noch keine Benachteiligung. Auch wenn eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliege.
Wie ein Antwortschreiben von Kleinbetrieben zum Beispiel aussehen könnte, erfahren Abonnenten im Profiportal VRplus, wo sie den Rechtsblog frei lesen können. Außerdem erfahren sie, worauf Logistiker bei ihren Anmeldemasken achten sollten und woraufhin sie diese überprüfen sollten. Ebenfalls enthalten ist eine kurze Handlungsanweisung, wie Unternehmen bei einem entsprechenden Vorwurf vorgehen sollten.