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Vorgehensweise oft offen: Heim kündigt Pflegeplatz? So kann man sich wehren | ABC-Z


Vorgehensweise oft angreifbar

Heim kündigt Pflegeplatz? So kann man sich wehren

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Ein Pflegeheimplatz kann nicht ohne Weiteres gekündigt werden. Und doch kommt es in der Praxis immer mal wieder vor. Betroffene müssen das nicht einfach so hinnehmen.

Die Suche nach einem Heimplatz für Senioren gestaltet sich in vielen Regionen Deutschlands als zäh. Wer Angehörige erst mal in einer Einrichtung untergebracht hat, braucht sich in der Regel nicht mehr zu sorgen. Denn ein Heimplatz kann nicht ordentlich gekündigt werden. Der Verbraucherzentrale Berlin werden zuletzt aber immer wieder Fälle außerordentlicher Kündigungen in Pflegeheimen bekannt. Was können Betroffene dagegen unternehmen?

Für eine außerordentliche Kündigung braucht es einen wichtigen Grund, “der es dem Betreiber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten unzumutbar macht, den Heimvertrag fortzuführen”, teilt die Verbraucherzentrale mit. Dabei seien die Anforderungen an diese Unzumutbarkeit hoch.

Pflegeheime begründeten die außerordentliche Kündigung etwa damit, dass die Pflege nicht mehr sichergestellt werden könne oder die Person ungeeignet für das Pflegeheim sei. Das passiere zum Beispiel dann, wenn eine an Demenz erkrankte Person aggressiv geworden sei.

“Dies ist in vielen Fällen jedoch kein ausreichend wichtiger Grund für eine Kündigung”, sagt Isabell Jandl, Juristin bei der Verbraucherzentrale Berlin. Daher könnten solche Kündigungen meist angegriffen werden. Im Ernstfall können sich Betroffene juristischen Beistand – etwa bei einer Verbraucherzentrale oder einem Fachanwalt – suchen.

Die Kündigung von Pflegeheim-Bewohnern durch Heimbetreiber ist nur in absoluten Ausnahmefällen wirksam. Deshalb lohnt es sich auf jeden Fall, sich zu wehren. Eine ordentliche Kündigung durch Heimbetreiber gibt es nicht. Zulässig sind ausschließlich schriftliche Kündigungen aus wichtigem Grund.

Zahlungsverzug kann Kündigungsgrund sein

Das ist etwa der Fall, wenn der Betrieb eingestellt wird. Oder wenn eine fachgerechte Pflege nach einer gesundheitlichen Veränderung nicht möglich ist und das Heim dies für den konkreten Fall auch wirksam ausgeschlossen hat. Oder wenn ein Bewohner wiederholt einer Vertragsänderung zur Anpassung der Leistungen an einen erhöhten Pflegebedarf nicht nachkommt.

Stichhaltig ist auch ein Zahlungsverzug von zwei Monaten und eine vom Betreiber angemessen gesetzte Zahlungsfrist, die nicht eingehalten wurde. Ein Unternehmen kann den Vertrag jedoch nicht kündigen, um eine Entgelterhöhung durchzusetzen. Wenn eine im Pflegeheim lebende Person die im Heimvertrag festgelegten Regeln beharrlich und zurechenbar ignoriert, darf das Unternehmen ebenfalls ohne Einhalten einer Frist kündigen.

Wichtig: Für eine wirksame Kündigung muss das Fortführen des Betreuungsverhältnisses eine tatsächlich unzumutbare Belastung für das Unternehmen darstellen. Dies wird laut der Verbraucherzentrale regelmäßig in Kündigungen angeführt, ist aber selten wirklich stichhaltig. Ein paarmal zu oft die Klingel betätigt zu haben reicht ausdrücklich nicht. Auch ein hoher Pflegeaufwand ist kein Grund.

Bewohner dürfen ihren Heimvertrag übrigens ohne Angabe von Gründen kündigen. Dies kann bis zum dritten Werktag zum Ende desselben Kalendermonats erfolgen.

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