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Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Nebenberufliche Notare dürfen künftig auch mit über 70 arbeiten | ABC-Z

Das Bundesverfassungsgericht hat die Altersgrenze von 70 Jahren für nebenberufliche Notare gekippt. Diese sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Zudem gebe es derzeit einen Mangel an Bewerbern für das sogenannte Anwaltsnotariat, begründete das Gericht sein Urteil. 

Dem Urteil war eine Verfassungsbeschwerde eines 71-jährigen ehemaligen Anwaltsnotars aus Nordrhein-Westfalen vorausgegangen. Der Fall war vor mehreren Gerichten
verhandelt worden. Vor dem Oberlandesgericht Köln und dem Bundesgerichtshof
hatte der Notar keinen Erfolg gehabt, vor dem Bundesverfassungsgericht nun schon. Bei der Altersgrenze handle es sich um einen verfassungswidrigen Eingriff in die
Berufsfreiheit, führte das Gericht aus. 

“Es kommt darauf an, was Menschen draufhaben – und nicht, wie alt sie sind.”

Auch
“die Gegebenheiten des kognitiven Alterungsprozesses” sprächen nicht für
eine Altersgrenze, sagte Gerichtspräsident Stephan Harbarth. Die kognitive Alterung sei stark individuell geprägt. Es ließen sich keine verallgemeinernden Zusammenhänge zwischen dem Lebensalter und der
beruflichen Leistungsfähigkeit im Bereich des Notariats erkennen.

Die Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung,
Ferda Ataman, wertete die Entscheidung als wichtiges Signal gegen
Altersdiskriminierung: “Pauschale Altersgrenzen im Arbeitsleben müssen
nun generell auf den Prüfstand. Es kommt darauf an, was Menschen draufhaben – und nicht, wie alt sie sind.”

Anwaltsnotare sind Rechtsanwälte, die mit einer Zusatzqualifikation auch
als Notare arbeiten. Je nach Bundesland gibt es haupt- oder
nebenberufliche Notare. Die gekippte Altersgrenze gilt nur für
Anwaltsnotare, nicht für hauptberufliche Notare.

Mangel an Bewerbern für Anwaltsnotariat

In der Bundesnotarordnung war bisher geregelt, dass das Notarsamt automatisch
mit dem Ende des Monats erlischt, in dem der Notar oder die Notarin das
70. Lebensjahr vollendet. Mit der im Jahr 1991 in Kraft
getretenen Regelung sollte eine geordnete Altersstruktur des Notarberufs
gewahrt werden. 

In vielen Regionen bestehe derzeit jedoch ein Mangel an Bewerbern für
das Anwaltsnotariat. Darum sei die Regelung nicht mehr verhältnismäßig,
entschied das Gericht. Sie gilt noch bis zum 30. Juni 2026. Bis dahin
muss der Gesetzgeber eine Neuregelung schaffen.

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