Urteil aus dem Arbeitsrecht: Online-Attest kann Kündigung nach sich ziehen | ABC-Z

Urteil aus dem ArbeitsrechtOnline-Attest kann Kündigung nach sich ziehen
Der Arbeitgeber fordert eine Krankschreibung – jetzt muss es schnell gehen. Doch auf Angebote im Internet sollte man sich nicht ungeprüft einlassen, zeigt ein Urteil. Die Folgen können erheblich sein.
Wer sich von einem Online-Anbieter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lässt, muss unter Umständen mit einer Kündigung rechnen – insbesondere dann, wenn gar kein Arztkontakt stattgefunden hat. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az.: 14 SLa 145/25), über das der Fachverlag Haufe.de berichtet.
In dem Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der sich für mehrere Tage bei seinem Arbeitgeber krankmeldete. Eine Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit (AU) erwarb er laut Urteil kostenpflichtig bei einem Online-Anbieter. Er füllte dafür auf der Webseite des Anbieters einen Fragebogen mit vorgegebenen Antwortmöglichkeiten aus. Ein Kontakt zu einem Arzt fand in dem Prozess nicht statt.
Die ausgestellte Bescheinigung enthielt aber den Hinweis, dass die voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit “aufgrund Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen” festgestellt wurde und schloss mit der Angabe “Privatarzt per Telemedizin” ab.
Wegen Unstimmigkeiten meldete die zuständige Personalabteilung Zweifel an der AU an und stellte Nachforschungen an. Der Arbeitnehmer erhielt kurze Zeit später eine fristlose Kündigung. Dagegen wehrte er sich mit einer Klage.
Schwerwiegender Vertrauensbruch rechtfertigt fristlose Kündigung
Anders als die Vorinstanz urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm, dass die fristlose Kündigung aufgrund des schwerwiegenden Vertrauensbruchs gerechtfertigt sei. Auch eine Abmahnung war aufgrund der Schwere des Pflichtverstoßes entbehrlich. Durch die vorgelegte Bescheinigung suggeriere der Kläger bewusst wahrheitswidrig, es habe zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ein Kontakt mit einem Arzt stattgefunden.
Das Argument des betroffenen Arbeitnehmers, ihm könne keine Täuschungsabsicht nachgewiesen werden, ließen die Richter nicht gelten. Laut Urteil kann das Erschleichen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Dies gelte insbesondere, wenn sich der Arbeitnehmer für den Zeitraum der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung gewähren lässt.
Worauf man bei Online-AU-Bescheinigungen achten sollte
Zwar gibt es mittlerweile zulässige Formen der Telemedizin, die in begrenztem Umfang auch eine telefonische oder virtuelle Untersuchung als Grundlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ermöglichen. Sie setzen aber immer einen ärztlichen Kontakt – ob per Telefon oder Video – voraus.
Vorsicht ist daher immer bei unseriösen Anbietern von Krankschreibungen geboten. Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht, zufolge ist hier nicht sichergestellt, dass eine Befundung – so wie gefordert – durch einen Arzt erfolgt. Teilweise werde hier nach Beantwortung einiger Multiple-Choice-Fragen eine AU generiert, so der Rechtsexperte. Derartigen Bescheinigungen komme kein Beweiswert zu. Von der Nutzung solcher Anbieter ist daher dringend abzuraten, wie auch der beschriebene Fall zeigt.





















