Umtausch von Geschenken – was gilt in Geschäften und online? | ABC-Z

- Ob Laden oder Onlineshop: Beim Geschenkekauf gelten ganz unterschiedliche Regeln
- Kulanz vom Händler oder Widerrufsrecht: Was gilt für meinen Kauf?
- Die wichtigsten Infos über die Verbraucherrechte beim Umtausch
Das Schenken und Beschenktwerden ist besonders in der Weihnachtszeit eine kleine Herausforderung. Nicht jedes Präsent trifft den Geschmack oder erfüllt die Erwartungen. Oft steht daher der Umtausch an. Doch welche Rechte gelten im Geschäft und im Onlinehandel? Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.
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Geschenkekaufe im stationären Handel: Ist ein Händler zum Umtausch verpflichtet?
Geschenke, insbesondere Weihnachtsgeschenke, die im stationären Handel gekauft werden, können entgegen der weitverbreiteten Annahme nicht ohne Weiteres umgetauscht werden. Es ist ein Irrtum zu glauben, Kunden hätten grundsätzlich das Recht, alle Waren innerhalb von vierzehn Tagen zurückzugeben.
Funktioniert die Ware einwandfrei und weist das Geschenk keinen Mangel auf, besteht keine Verpflichtung des Geschäfts, die Ware zurückzunehmen. Viele Händler zeigen sich jedoch in der Vorweihnachtszeit kulant und bieten freiwillige Umtauschmöglichkeiten an. Innerhalb des vereinbarten Zeitraums können Geschenke dann zurückgegeben oder umgetauscht werden. Ob der Kaufpreis erstattet oder ein Gutschein ausgestellt wird, liegt im Ermessen des Händlers.
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Einkaufen im Internet: Was gilt bei Online-Käufen von Geschenken?
Im Onlinehandel genießen Verbraucher erweiterte Rechte. Während Kunden im stationären Handel die Möglichkeit haben, Geschenke vor dem Kauf anzusehen, zu prüfen oder auszuprobieren, soll ihnen im Internet ein vergleichbarer Schutz zustehen. Daher gilt hier das Widerrufsrecht. Innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Ware können Käufer den Vertrag ohne Angabe von Gründen rückgängig machen. Ein Mangel muss dafür nicht vorliegen.
Gerade in der Weihnachtszeit werben viele Onlinehändler mit besonders großzügigen Rückgabefristen. Häufig finden sich Angebote wie „Rückgabe möglich bis zum 15. Januar“ oder „30 Tage Zeit für Ihre Rücksendung“. Solche erweiterten Fristen beruhen jedoch auf freiwilligen Regelungen der einzelnen Händler und gelten nicht automatisch für alle Onlineshops.
Bei einer Rückgabe ist es wichtig, das Geschenk nicht einfach ohne Mitteilung zurückzusenden. Viele Onlineshops stellen dafür verschiedene Möglichkeiten bereit, etwa eine beiliegende Widerrufserklärung, die ausgefüllt und zurückgeschickt werden kann. Alternativ können Käufer den Händler telefonisch oder per E-Mail innerhalb der vierzehntägigen Frist über den Widerruf informieren.
Wer übernimmt die Rücksendekosten?
Nach den gesetzlichen Vorgaben tragen Kunden in der Regel die Kosten für die Rücksendung. Viele Onlinehändler gehen jedoch unterschiedlich mit dieser Regelung um. Einige bieten die Möglichkeit, ein Rücksendeetikett anzufordern oder legen es der Lieferung direkt bei. Ein genereller Anspruch auf eine kostenlose Rücksendung besteht jedoch nicht.

Das Geschenk war ein Fehlgriff? Diese Rechte und Fristen gelten für Verbraucher beim Umtausch im Geschäft und im Onlinehandel.
© dpa | Stefan Puchner
Rechte bei Privatkäufen im Internet oder besonderen Produktgruppen
Auch beim Onlinekauf gibt es Ausnahmen vom Widerrufsrecht. Bei privaten Verkäufen, etwa über Kleinanzeigenportale, findet das gesetzliche Widerrufsrecht keine Anwendung. Gleiches gilt für bestimmte Produktgruppen wie frische Lebensmittel, geöffnete Hygieneartikel oder individuell angefertigte Waren, die speziell nach den Wünschen der Kundschaft hergestellt wurden. Ebenso sind Eintrittskarten und Tickets für Veranstaltungen mit festgelegtem Datum vom Widerrufsrecht ausgenommen.
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Reklamation: Können Geschenke umgetauscht werden?
Bei mangelhaften Waren haben Verbraucher bei einem Neukauf das Recht, eine Reklamation beim Händler einzureichen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Geschenk im Geschäft oder online erworben wurde. Das Reklamationsrecht gilt in beiden Fällen gleichermaßen und ist gesetzlich verankert.
Im Rahmen einer Reklamation kann der Händler entscheiden, ob das Produkt repariert oder durch eine gleichwertige, mangelfreie Ware ersetzt wird. Ist beides nicht möglich, besteht die Option auf eine Preisminderung oder die Rückerstattung des Kaufbetrags.
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Kommt es zu einem Streitfall, liegt die Beweislast beim Händler. Innerhalb der ersten zwölf Monate nach dem Kauf muss er nachweisen, dass die Ware bei Übergabe fehlerfrei war und ein später entstandener Schaden beispielsweise auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen ist.
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Schmerzensgeld? Was gilt bei verspäteten Geschenken?
Verspätete Lieferungen von Geschenken sind nicht nur ärgerlich, sondern auch unangenehm, wenn man zu einem Anlass mit leeren Händen dasteht. Ein Anspruch auf eine Art Schmerzensgeld besteht in solchen Fällen jedoch nicht. Ebenso wenig können Käufer bei einem kurzfristigen Geschenkekauf eine Preisreduzierung oder eine ähnliche Entschädigung verlangen.
Sollte das Geschenk nach Weihnachten oder einem anderen Anlass keine Verwendung mehr finden, kann das Widerrufsrecht in Anspruch genommen werden.
Können Gutscheine umgetauscht werden?
Eine gesetzliche Verpflichtung zum Umtausch von Gutscheinen besteht nicht. In der Regel können sie daher weder zurückgegeben noch erstattet werden, und Käufer sind auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Manche Geschäfte oder Onlineanbieter zeigen sich kundenfreundlich und bieten individuelle Lösungen an, etwa den Umtausch gegen einen neuen Gutschein oder eine Verlängerung der Gültigkeit. Dennoch sollten die Erwartungen in solchen Fällen realistisch bleiben.















