Widersprüche gegen Castor-Transporte aus Garching zurückgewiesen – Landkreis München | ABC-Z

Irgendwann in den kommenden Monaten sollen sich zwei Castor-Transporte von Garching aus ins Münsterland in Bewegung setzen. Zehn der verbrauchten Atombrennstäbe, die im Forschungsreaktor FRM II auf dem Forschungscampus der TU München in Garching lagern, sollen in das Zwischenlager im nordrhein-westfälischen Ahaus gebracht werden. Die Vorstellung solcher Transporte schmeckt freilich nicht jedem. Grünen-Landtagsabgeordnete aus dem Landkreis München haben gegen die Transportgenehmigung Widerspruch eingelegt. Doch in beiden Fällen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Begründung: Wohnort beziehungsweise Arbeitsplatz der Politiker lägen nicht nah genug an der genehmigten Transportroute.
Doch diese Route ist geheim. „Wie soll man unter diesen Umständen auf den Meter genau nachweisen, dass man betroffen wäre und seine Rechte wahrnehmen?“, kritisiert Claudia Köhler. Sie arbeite als Abgeordnete für den Stimmkreis München Land-Nord im ganzen Landkreis München. Im Falle eines Unfalls beim Transport halte sie sich in jedem Fall für betroffen.
Im September 2025 hatten Köhler, wohnhaft in Unterhaching, und ihr Fraktionskollege Markus Büchler aus Oberschleißheim, der westlichen Nachbargemeinde von Garching, Widerspruch gegen die Transportgenehmigung für zwei Castoren mit bis zu zehn abgebrannten Brennelementen eingereicht. Die Genehmigung hatte die zuständige Bundesbehörde, das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE), im August 2025 erteilt, mit Gültigkeit bis Ende Mai 2027.
Nun hat das BASE die Widersprüche der beiden Politiker als unbefugt zurückgewiesen. Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge braucht es bei Atommüll-Transporten direkte räumliche Nähe, um mit persönlicher Betroffenheit zu argumentieren: Bei einer Vorbeifahrt darf der Wohnort, Aufenthaltsort oder Arbeitsplatz möglicher Kläger maximal 26 Meter von der Strecke entfernt liegen, bei längerem Aufenthalt etwa 650 Meter. Weder für Köhler noch für Büchler sieht das BASE diese Voraussetzung gegeben.
An der Geheimhaltung der genehmigten Transportroute oder -routen will die Behörde festhalten, als Schutz der Beförderung gegen eventuelle Störer und damit der öffentlichen Sicherheit.





















