Bitcoin, Ethereum und Co.: Wann muss man für Krypto-Gewinne Steuern zahlen? | ABC-Z

Bitcoin, Ethereum und Co.
Wann muss man für Krypto-Gewinne Steuern zahlen?
02.04.2025, 12:20 Uhr
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Anlageform, Haltedauer, Gewinnhöhe: Bei der Frage, ob und inwiefern Gewinne aus Kryptogeschäften zu versteuern sind, spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. Das sind die wichtigsten Kriterien.
Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, unterfallen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Dies hatte bereits der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: IX R 3/22) klargestellt.
Steuerbefreit sind solche privaten Veräußerungsgeschäfte nur dann, wenn der Gewinn unterhalb von 1000 Euro bleibt oder zwischen An- und Verkauf mehr als ein Jahr liegt. Wird die 1000-Euro-Grenze überschritten, muss der komplette Veräußerungsgewinn versteuert werden – und nicht nur der Teil des Gewinns, der über dieser Grenze liegt. Das Halten der Währungen kann sich daher lohnen. Denn selbst wenn der Verkauf mehr als zwölf Monate nach Kauf extreme Gewinne abwirft, müssen diese also nicht versteuert werden. Der BFH zählt Kryptowährungen zu den “anderen Wirtschaftsgütern”, ebenso wie Gold.
Börsengehandeltes Wertpapiere werden anders behandelt
Etwas schwieriger wird es aber, wenn die Bitcoins zu unterschiedlichen Zeitpunkten und zu unterschiedlichen Kursen gekauft wurden. Dann ist die sogenannte First-in-first-out-Methode gefragt. Hier wird unterstellt, dass jene Bitcoins, die am frühesten erworben wurden, als diejenigen angesehen werden, die auch als erstes verkauft wurden. Kann der An- und Verkauf bestimmter Bitcoins deutlich von anderen Bitcoin-Deals abgegrenzt werden, kommt wieder die Spekulationssteuer ins Spiel. Anleger sind in jedem Fall gut beraten, ihre Transaktionen für das Finanzamt genau zu dokumentieren und sozusagen ein freiwilliges Fahrtenbuch für die Krypto-Rallye zu führen.
Gut zu wissen: Wer nicht die Token selbst, sondern ein börsengehandeltes Wertpapier wie einen Krypto-ETP (Exchange Traded Product) kauft, der lediglich die Wertentwicklung eines oder mehrerer Token abbildet, unterliegt anderen steuerlichen Gesetzmäßigkeiten. Zumindest dann, wenn der jeweilige ETP die Coins nicht physisch hinterlegt. Hier wird ein gewinnträchtiger Verkauf grundsätzlich mit Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer belegt, so der Bund der Steuerzahler.