Landgericht München: Haftstrafen gegen Cum-Ex-Steuerbetrüger sind rechtskräftig | ABC-Z

Die Haftstrafen und millionenschweren Zahlungsaufforderungen gegen zwei im Zusammenhang mit dem Cum-Ex-Skandal verurteilte Geschäftsmänner sind rechtskräftig. Die Angeklagten Götz K. und Thomas U. hätten ihre gegen das im vergangenen Jahr verhängte Urteil eingelegten Rechtsmittel zurückgezogen, teilte das Landgericht München mit. Damit steht fest, dass die beiden Manager für jeweils fünf Jahre und drei Monate ins Gefängnis müssen. Darüber hinaus müssen sie einen sogenannten Wertersatz von 7,9 beziehungsweise 7,6 Millionen Euro zahlen.
Bei Cum-Ex-Geschäften wird durch das Verschieben von Aktien rund um einen Stichtag zur Auszahlung von Dividenden erwirkt, dass nicht gezahlte Kapitalertragsteuern erstattet werden. Nach Gerichtsangaben hatten die beiden Geschäftsführer einer in München ansässigen Firmengruppe dadurch in den Jahren 2009 und 2010 Steuern in Höhe von mehr als 343 Millionen Euro hinterzogen.
Um das zu erreichen, handelte die Firmengruppe nach Angaben der Anklage mit gut 900 Millionen Aktien deutscher Konzerne. Das dafür nötige Geld kam von Banken und weiteren Investoren. Die beiden Verurteilten erhielten für ihren Beitrag zu der Tat demnach 16 Millionen Euro – in etwa die Summe, die sie nun zurückzahlen müssen.
Milliardenschwerer Schaden durch Cum-Ex-Geschäfte
Das Landgericht sprach bei Verkündung des Urteils im vergangenen Dezember von einem “ungenierten und beispiellosen Griff in die Staatskasse”. Die Höhe der Haftstrafe begründete das Gericht damit, dass die Angeklagten das Verbrechen vollumfänglich und “von Reue getragen” gestanden hätten. Der von ihnen verantwortete “immense Schaden” hätte andernfalls auch eine härtere Strafe rechtfertigen können.
Seit Anfang der 2000er-Jahre waren Cum-Ex-Geschäfte bei zahlreichen Banken üblich. Das gesamte Ausmaß des dadurch angerichteten Schadens ist nicht bekannt, in Deutschland wird von vielen Milliarden Euro ausgegangen. Der Bundesgerichtshof erklärte die Praxis 2021 für illegal.