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Frage aus dem Verkehrsrecht: Unfall: Muss die Versicherung bei Verdacht auf Manipulation zahlen? | ABC-Z


Frage aus dem Verkehrsrecht

Unfall: Muss die Versicherung bei Verdacht auf Manipulation zahlen?

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Nach einem Unfall müsste die Kaskoversicherung einspringen – doch die weigert sich: Sie wittert Betrug. Wer ist dann in der Nachweispflicht?

Auch wenn der ganz genaue Hergang eines Unfalls unklar bleibt, haben Kaskoversicherte Anspruch auf Leistung. Es reicht aus, wenn die Schäden typisch für einen Unfall sind und der Versicherer den Vorwurf der Manipulation nicht beweisen kann.

Das zeigt zumindest der Fall, über den das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe zu entscheiden hatte. (AZ.: 12 U 12/24) Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert darüber.

Ablauf unklar – es ging vor Gericht

Der Fall: Eine Frau gab an, ihr Auto sei mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammengestoßen und beschädigt worden. Allerdings ließ sich der exakte Ablauf des Unfalls nicht ohne Zweifel aufklären. Die Klägerin beansprucht Leistungen aus einer Kaskoversicherung für den im Jahr 2020 gemeldeten Unfall in Höhe von gut 10.000 Euro. Dabei ging es um die Reparaturkosten des Fahrzeugs. Der Unfallgegner hat keine Ansprüche geltend gemacht, es gibt jedoch Unstimmigkeiten über den Schadenshergang und die Schadenshöhe.

Darum weigerte sich die Versicherung, zu zahlen. Begründung: Möglicherweise läge ein manipulierter Unfall vor. Die Sache mussten Gerichte klären.

Vor dem OLG Karlsruhe bekam die Klägerin recht. Das Gericht stellte fest, dass der Versicherungsfall auch ohne volle Klärung des Unfalls als eingetreten gilt, da die Schäden auf ein äußeres Ereignis zurückzuführen sind. Eine manipulierte Unfallherbeiführung konnte durch die Versicherung nicht bewiesen werden. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf die volle Reparaturkostenerstattung, da keine vollständige Reparatur durchgeführt und der Restwert des unvollständig reparierten Fahrzeugs abgezogen wurde.

Die Verkehrsrechtsfachleute des Anwaltvereins heben als Fazit hervor, dass Kaskoversicherte nicht in jedem Fall den detaillierten Unfallhergang beweisen müssen, um Leistungen der Kasko zu erhalten: “Es genügt, wenn die Schäden typischerweise auf einen Unfall zurückzuführen sind und der Versicherer den Verdacht der Manipulation nicht belegen kann.”

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