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Steuervorteil nutzen: Winterdienst betraut? So setzen Sie die Kosten ab | ABC-Z


Steuervorteil nutzen

Winterdienst beauftragt? So setzen Sie die Kosten ab

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Eigentümer und Mieter trifft in der Wintersaison häufig eine Räumpflicht. Vergeben sie die Arbeiten an einen Dienstleister, können sie die Kosten in der Einkommensteuererklärung absetzen. Aber wie?

Räumen Sie selbst oder lassen Sie räumen? Wer zum Schneeräumen und Streuen rund um die eigene Immobilie einen Dienstleister beauftragt, kann die Kosten, die für den Räumdienst auf dem an seinem Grundstück angrenzenden öffentlichen Gehweg entstehen, steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Die Kosten für die Räumung des eigenen Grundstücks sind ohnehin absetzbar. Dafür gelten aber gewisse Voraussetzungen.

20 Prozent der Aufwendungen, höchstens aber 4000 Euro im Jahr berücksichtigt das Finanzamt für solche Dienste. „Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der Räumdienst oder Hausmeisterservice eine Rechnung ausgestellt hat und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wurde“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler (BdSt). Barzahlungen sind also von der Steuerersparnis ausgenommen.

Materialkosten kann man nicht absetzen

Zudem können nur die Arbeits- und Anfahrtskosten des Räumdienstes abgesetzt werden, Materialkosten – etwa für Streugut – können nicht steuerlich berücksichtigt werden. Darum sollten die Posten in der Rechnung getrennt voneinander ausgewiesen werden. Angegeben werden die Aufwendungen später in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ der Steuererklärung.

Laut Bund der Steuerzahler ist eine frühere Einschränkung inzwischen aufgehoben: Bis vor einiger Zeit hätte die Finanzverwaltung nur die Kosten akzeptiert, die für Arbeiten auf dem privaten Gelände wie Hof oder Garten angefallen seien. Nun können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler auch die Kosten angeben, die für die Räumung des Gehwegs angefallen sind. Ausgenommen bleiben aber weiterhin die Aufwendungen für Räumarbeiten auf der befahrbaren Straße.

Eigentümern eines Grundstücks obliegt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen dafür sorgen, dass das Grundstück, der Eingangsbereich und ans Grundstück angrenzende Gehwege gefahrlos passierbar sind. Und zwar werktags zwischen 7 und 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr, so der Immobilienverband Deutschland (IVD).

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