Sozialgericht-Heilbronn erkennt Post-Covid-Syndrom als Berufskrankheit an | ABC-Z
Medizinische Erkenntnisse zum Post-Covid-Syndrom reichen aus Sicht des Sozialgerichts Heilbronn mittlerweile aus, um es als Folge einer Berufskrankheit anzuerkennen. Es verurteilte eine gesetzliche Unfallversicherung, einem ursprünglich an Corona erkrankten Krankenpfleger in einem Klinikum eine Verletztenrente zu gewähren.
Der Betroffene war den Angaben nach im Dezember 2020 an Covid 19 erkrankt und erlitt Langzeitschäden. Die Unfallversicherung erkannte dies als Berufskrankheit an nach einer Regelung, die unter anderem für Versicherte im Gesundheitsdienst gilt. Der 1963 geborene Kläger bekam laut dem Gericht bis Juni 2021 Verletztengeld.
Versicherung legt Berufung gegen Post-Covid-Urteil ein
Doch seine Beschwerden hätten angehalten. 2021 seien ein Post-Covid-19-Syndrom sowie deutliche Einschränkungen bei den kognitiven Fähigkeiten diagnostiziert worden. Im Laufe der Zeit verschlimmerten sich die Long-Covid-Symptome der Mitteilung zufolge, eine Fatigue-Symptomatik kam hinzu. Diese zeichnet sich etwa durch rasche Ermüdung auch bei geringer Belastung aus.
Die Unfallversicherung habe aber eine Verletztenrente abgelehnt, weil bisher kein gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisstand über wesentliche Langzeitfolgen einer Covid-19-Infektion vorliege.
Das sah das Heilbronner Gericht anders: Das beim Kläger vorliegende Fatique-Syndrom und die kognitiven Störungen seien typische häufig bis sehr häufig auftretende Symptome eines Post-Covid-Syndroms, hieß es. Dem Gericht sind nach eigenen Angaben keine anderen Urteile in diesem Kontext bekannt. Der Fall geht aber in die nächste Instanz: Die Versicherung habe Berufung zum Landessozialgericht in Stuttgart eingelegt.