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Kann Falschparken ein Grund zur Kündigung des Mietvertrags sein? – Stil | ABC-Z

Falschparker stören an vielen Orten: auf dem Bürgersteig, wenn der Kinderwagen nicht mehr vorbei passt, in engen Straßen, durch die die Feuerwehr nicht zum Einsatzort kommt, und auch, wenn vor der eigenen Einfahrt plötzlich ein fremdes Auto den Weg versperrt. So erging es einer Vermieterin in Berlin: Mehrmals stellte einer ihrer Mieter sein Auto am Straßenrand ab und blockierte damit sowohl die Garage der Eigentümerin als auch die direkt danebenliegende Zufahrt zum Mehrfamilienhaus. Die Vermieterin kündigte dem Falschparker deshalb fristlos den Mietvertrag und klagte schließlich sogar auf Räumung der Wohnung. Doch das Landgericht Berlin II entschied: Das geht so nicht (Az. 63 S 193/23).

Carsten Herlitz, Justiziar des GdW Bundesverbands deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen, kann diese Entscheidung gut nachvollziehen. Der Mieter habe rechtswidrig im öffentlichen Raum, also am Straßenrand, geparkt und „öffentlich-rechtliche Verstöße müssen durch die Ordnungsbehörden sanktioniert werden“, sagt er. Das heißt: Grundsätzlich hat das Falschparken am Straßenrand nichts mit dem Mietverhältnis an sich zu tun, auch wenn es in der Nähe der Mietwohnung geschieht. Es ist in erster Linie eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr. Deshalb muss es auch durch die entsprechende Behörde geahndet werden, in der Regel durch das Ordnungsamt. „Der Vermieter hätte beispielsweise sagen können: Ich komme aus meiner Ausfahrt nicht raus, ich lasse das Auto abschleppen“, erklärt Herlitz. Die Kosten könne man danach vom Fahrzeughalter zurückfordern.

Herlitz betont: „Erweiterte rechtliche Möglichkeiten bestehen aber dann, wenn der Parkverstoß auf dem Grundstück des Vermieters stattfindet.“ Pauschal zu sagen, dass wegen Falschparkens kein Mietvertrag gekündigt werden könne, ist also zu kurz gegriffen. Es gibt Fälle, in denen eine Wohnungskündigung wegen Falschparkens rechtens sein kann: Das Landgericht München gab beispielsweise einer Vermieterin recht, die ihren Mieter nach wiederholtem Falschparken aus der Wohnung geworfen hatte (Az. 14 S 3661/14). Die entscheidenden Unterschiede: Der Mieter parkte direkt auf dem Grundstück, nicht am Straßenrand davor. Außerdem war das Parkverbot im Mietvertrag verankert. Und der Mieter war sogar bereits abgemahnt worden, weil er sich nicht an das Parkverbot gehalten hatte.

„Wenn es eine mehrfache und bewusste Missachtung seitens des Mieters gibt, die dazu führt, dass etwa Rettungskräfte behindert werden, kann eine Kündigung nach vorheriger Abmahnung bei Verstößen im öffentlichen Raum im Einzelfall zulässig sein“, erläutert Herlitz. Die Kündigung würde dann aber in einem derartigen Fall nicht durch das bloße Falschparken begründet, sondern durch die fehlende Rücksichtnahme des Mieters auf die übrigen Bewohner.

Für Parkverstöße auf dem Grundstück des Vermieters gelte außerdem: Ein kurzes Be- und Entladen eines Autos durch den Mieter sei durchaus in Ordnung, solange der sich in der Nähe des Fahrzeugs befinde und es im Zweifelsfall schnell wegfahren könne. Grundsätzlich empfiehlt Herlitz, Parkregeln in der Hausordnung oder im Mietvertrag zu verankern. So ist für beide Seiten von vornherein geklärt, was erlaubt oder verboten ist. Und natürlich gilt: Wo aufeinander Rücksicht genommen wird, lassen sich viele Probleme auch ohne Gericht oder Ordnungsamt lösen.

Die Autorin kann gar nicht falsch parken – dafür fehlt ihr das Auto. (Foto: Bernd Schifferdecker (Illustration))
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