SAM – Aufsitzrasenmäher | ABC-Z

Guten Tag
angenommen:
Max Maus, 55 Jahre alt, möchte von Musterstadt nach Din-Dorf fahren um dort einen Rasen bei einem Freund zu mähen.
Unterwegs ist er mit einem Aufsitzrasenmäher Symbolbild
Dabei hat er eine Datenbestätigung, woraus hervorgeht, dass die Leermasse 516 kg beträgt und 6 km/h bbH.
Auf der linken Seite prangt der Schriftzug „Boss des Grünen“.
Angenommen ich müsste das jetzt Zulassungsrechtlich bewerten:
– Wäre der Aufsitzrasenmäher zulassungsfrei, da er mit 6 km/h nicht der FZV gem. § 1 unterliegt
– kategorisiert würde der Aufsitzrasenmäher nach § 3 III Nr. 1 a) i. V.m. § 2 Nr. 17 FZV als SAM
– Anwendbar wären § 4 I, IV, V FZV, wonach das Fahrzeug einem genehmigten Typ entsprechen muss, der Halter seinen Vornamen, Nachnahmen und Wohnort auf der linken Seite anbringen muss und eine Datenbestätigung vorhanden sein muss.
Verstoßen hätte Max Maus gegen § 4 IV FZV.
Abzugrenzen wäre der Aufsitzrasenmäher als SAM von L6e Fahrzeugen und LOF Fahrzeugen.
Für die L6e ist der Aufsitzrasenmäher zu schwer.
Für LOF Fahrzeuge fehlt die Zweckbestimmung als Zugfahrzeug genutzt zu werden, da die SAM das Arbeitsgerät selbst trägt.
Versicherung: frei nach § 2a I Nr. 1 PflVG
Steuer : frei nach § 3 Nr. 1 KraftStG
Fahrerlaubnisrechtlich würde der Aufsitzrasenmäher keine Fahrerlaubnis benötigen, gem. § 4 I Nr. 3 FeV.
Der Bruder von Max Maus, Moritz Maus, hat das gleiche vor.
Er hat genau den gleichen Aufsitzrasenmäher, nur dass dieser 20 km/h schnell ist.
Angenommen man würde das zulassungsrechtlich bewerten:
– die FZV findet Anwendung, da über 6 km/h
– kategorisiert würde der Aufsitzrasenmäher nach § 3 III Nr. 1 a) i. V. m. § 2 Nr. 17 FZV als SAM
– die Voraussetzungen der Inbetriebnahme ergeben sich hier aus § 4 I, IV, V FZV
Genau wie sein Bruder, hätte Moritz gegen IV Verstoßen.
Fahrerlaubnisrechtlich würde der Aufsitzrasenmäher unter die Klasse L fallen.
Bedingung gem. § 6 FeV
– SAM
– unter 25 km/h
– LOF Zwecke, darunter fallen auch Arbeiten zur privaten Pflege von Gärten (anders bei Neuanlage von Gärten und Nutzung als Baufahrzeug)
Versicherung: frei nach § 2a I Nr. 1 PflVG, da 20 km/h
Steuer : frei nach § 3 Nr. 1 KraftStG, da zulassungsfrei
Der Vater der von Max und Moritz, Mattis Maus, hat genau das gleiche vor wie seine Söhne.
Allerdings hat er durch einen Umbau die bbH seines Aufsitzrasenmähers auf 45 km/h erhöht, ohne jedoch gleichzeitig die Bremsen zu verstärken.
Zulassungsrechtlich:
– findet § 1 FZV Anwendung
– kategorisiert würde der Aufsitzrasenmäher nach § 3 III Nr. 1 a) i. V.m. § 2 Nr. 17 FZV als SAM, da hier keine Bedingung an die km/h geknüpft ist
Doch wie würde sich der Umbau auswirken?
Gem. § 19 II Nr. 2 StVZO entfällt die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, wenn die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist.
Die Bremsen sind auf 6 km/h ausgelegt, nicht auf 45 km/h.
Mattis könnte nicht rechtzeitig bremsen.
Die BE wäre erloschen und Mattis hätte den Aufsitzrasenmäher entgegen § 19 V StVZO in Betrieb gesetzt: Owi.
– Anwendbar wäre für die Inbetriebnahme aus § 4 I, II FZV
Mattis hätte eine Owi begangen, weil er den Aufsitzrasenmäher ohne Typengenehmigung/ Einzelgenehmigung in Betrieb setzte und eine wegen des fehlenden Kennzeichens nach § 9 I FZV.
Zudem beging er eine Straftat, gem. § 1, 6, PflVG.
Das Fahrzeug bleibt zulassungs- und somit steuerfrei.
Fahrerlaubnisrechtlich reicht die Klasse L nicht mehr aus.
Die Klasse T ebenfalls nicht.
Für die Klasse AM ist der Aufsitzrasenmäher immer noch zu schwer.
Demnach benötigt der Mattis Maus nun die Klasse B.
Frage dazu: konnte jemand Unstimmigkeiten finden? Falls ja: welche?