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Rendezvous mit dem Finanzamt: Wann muss die Steuererklärung für 2024 im Kasten sein? | ABC-Z


Rendezvous mit dem Finanzamt

Wann muss die Steuererklärung für 2024 im Kasten sein?

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Nicht jeder ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Wer aber zwingend ran muss, für den gelten bestimmte Fristen. Je nachdem, ob die Erklärung allein oder mithilfe des Fachmanns erstellt wird.

Während der Corona-Pandemie wurden die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen verlängert. Diese Fristen ändern sich nun teilweise wieder hin zum “normalen” Rhythmus: Steuererklärungen für 2024 müssen bis spätestens 31. Juli 2025 beim Finanzamt eingereicht werden.

Gilt die neue Frist zum 31. Juli 2025 für alle Steuererklärungen?

Nein, eine längere Frist gilt, wenn ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein hilft, verlängert sich die Frist bis zum 30. April 2026.

Kann die Frist auch noch nach hinten geschoben werden?

Ja, durch eine Fristverlängerung. Allerdings muss diese entgegen der Regelung in der Vergangenheit gut begründet werden – telefo­nisch, schriftlich oder direkt über ELSTER. Bei der Bitte um Verlängerung sollte ein realistisches Datum angegeben werden, zu dem die Erklärung vorliegen wird, etwa einen oder zwei Monate später. Der Antrag sollte aber möglichst vor Ablauf der Frist, also vor dem 31. Juli erfolgen.

Gründe hierfür können beispielsweise Krankheit, fehlende Steuerbelege, Umzug oder Arbeitsüberlastung sein. Wer nichts von sich hören lässt, kann davon ausgehen, dass das Finanzamt früher oder später eine Mahnung schickt und eine Frist setzt.

Welche Strafen werden fällig, wenn die Abgabefrist nicht eingehalten wird?

Für jeden angefangenen Monat, den die Steuererklärung zu spät ist, fallen 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer als Verspätungszuschlag an. 25 Euro sind aber mindestens fällig. Derart kann sich der Zuschlag auf bis zu 25.000 Euro summieren. Dabei wird die Strafzahlung automatisch festgesetzt, wenn die Erklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres eingereicht ist. Notorischen Zuspätkommern drohen zusätzlich Zwangsgelder und Zinsen.

Wie lange haben jene Zeit, die nicht in der Pflicht sind, eine Steuererklärung abzugeben, dies für 2023 freiwillig zu tun?

Wer nicht verpflichtet ist, eine Steuererklärung einzureichen, kann noch freiwillig bis zum 31. Dezember 2025 Erklärungen rückwirkend bis ins Jahr 2021 abgeben. Was vielleicht noch erledigt werden sollte, denn die durchschnittliche Rückerstattung lag in den letzten Jahren laut dem Statistischen Bundesamt bei rund 1000 Euro.

Wer muss überhaupt eine Steuererklärung abgeben?

  • Alle Arbeitnehmer, die mindestens zwei verschiedene Tätigkeiten ausüben und Steuerklasse 6 haben
  • Ehepaare, die die Steuerklasse 3 beziehungsweise 5 haben
  • Alle, die mehr als 410 Euro im Jahr zusätzlich zu ihrem Haupteinkommen haben; das können zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Renten sein
  • Wer vom Finanzamt einen Freibetrag bewilligt bekommen hat
  • Selbst­ständige, Unternehmer und Land­wirte müssen grund­sätzlich eine Steuererklärung abgeben, wenn ihre Einkünfte über dem Grund­frei­betrag von 11.784 Euro (2024) liegen
  • Wer im Vorjahr in Kurzarbeit beschäftigt war
  • Wer Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Eltern-, Kranken- oder Mutterschaftsgeld erhalten hat
  • Eheleute, die sich 2022 scheiden ließen, zuvor aber gemeinsam veranlagt waren, sind zur Abgabe verpflichtet. Gleiches gilt bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eheleuten, bei denen ein Teil unterhaltspflichtig ist
  • Mitunter kann auch aufgrund von Kapitalerträgen die Steuererklärung zur Pflicht werden. Das ist der Fall, wenn fällige Kirchensteuer auf Kapital­einkünfte nicht bezahlt wurde, ausländische Erträge vorliegen, für die keine Abgeltung­ssteuer abge­führt oder im Jahr zuvor zu wenig Abgeltung­ssteuer gezahlt wurde
  • Rentner, wenn das Einkommen für 2024 den Grundfreibetrag von 11.784 Euro (Ledige) übersteigt. Bei Zusammenveranlagten verdoppelt sich der Betrag

Wer muss keine Steuererklärung abgeben?

Personen, die über kein Einkommen verfügen oder deren Einkommen lediglich aus einem Beschäftigungsverhältnis resultiert, ohne dass sie weitere Einkünfte haben.

Für welche Steuern müssen Erklärungen abgegeben werden?

  • Zur Einkommensteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
  • zur Körperschaftsteuer – einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer
  • zur Gewerbesteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags
  • zur Umsatzsteuer sowie
  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach Paragraf 18 des Außensteuergesetzes
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