Politik

Ramstein: Verfassungsbeschwerde zu US-Drohnenangriffen via Ramstein scheitert | ABC-Z

Deutschland verletzt nicht das Völkerrecht, wenn es Drohneneinsätze der USA, die über den Stützpunkt Ramstein mitgesteuert werden, nicht unterbindet. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden

Zwei jemenitische Staatsbürger hatten sich gegen die
Steuerung von Kampfdrohnen über den US-Militärstützpunkt Ramstein in
Rheinland-Pfalz gestellt. Angehörige der Kläger waren bei einem
US-Drohnenangriff im Jemen getötet worden. Das Gericht wies die Beschwerde nun ab. 

Der Fall beschäftigt die deutsche Justiz seit mehr als zehn
Jahren. Hintergrund ist eine Satelliten-Relaisstation, die 2010 auf dem Gelände
in Ramstein zur Steuerung auch waffenfähiger Drohnen im Ausland gebaut wurde. Die
amerikanischen Streitkräfte informierten das Bundesverteidigungsministerium
damals, welches Gerichtsangaben zufolge keine Bedenken sah.

Urteil geht über bisherige Rechtsprechung hinaus

Die beiden Jemeniten argumentierten in ihrer
Verfassungsbeschwerde, die USA hätten bei dem Angriff im August 2012
völkerrechtswidrig fünf Zivilisten getötet. Die Drohnensteuerung sei technisch
nur möglich gewesen, weil das Militär kurz zuvor mit Erlaubnis der
Bundesrepublik die neue Satelliten-Kommunikationsstation aufgestellt habe. Über
diese Station steuere das US-Militär bis heute Kampfdrohnen im Mittleren und
Nahen Osten.

Das Urteil ging dennoch über die bisherige Rechtsprechung hinaus, wie Gerichtsvizepräsidentin Doris König sagte. Deutschland habe unter
bestimmten Voraussetzungen eine Schutzpflicht gegenüber Menschen im Ausland. Es
müsse dabei unter anderem einen hinreichenden Bezug zur Staatsgewalt der
Bundesrepublik geben. 

Außerdem müsse eine ernsthafte Gefahr der systematischen
Verletzung des anwendbaren Völkerrechts vorliegen. Mit Blick auf die US-Drohneneinsätze,
die technisch über die Air Base Ramstein gesteuert werden, seien die
Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gericht konnte nicht feststellen,
dass die USA hier unvertretbare Kriterien zur Abgrenzung von militärischen
Zielen und Zivilisten anwenden.

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