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OLG Frankfurt weist Antrag gegen China-Berichterstattung ab | ABC-Z

Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt ist ein in Deutschland lebender gebürtiger Chinese mit dem Versuch gescheitert, Berichterstattung über ihn, sein Verhältnis zu China und seine Ansichten zur „Diaspora-Politik“ der chinesischen Regierung verbieten zu lassen. Er wollte erreichen, dass weder über seinen Auftritt als Auslands­delegierter auf einer „Konsultationskonferenz“ in China berichtet, noch sein Name genannt werden darf. Dieses Ansinnen wies das OLG Frankfurt zurück und bestätigte den vorhergehenden Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Az. 16 W 52/25).

Der gebürtige Chinese, der in Deutschland „Ende der 2010er-Jahre“ für ein „hohes kommunales Amt“ kandidiert habe, wandte sich nach Angaben des OLG dagegen, in dem im Jahr 2022 veröffentlichten Bericht einer wissenschaftlichen Stiftung als „Mitglied“ der politischen Konsultationskonferenz des chinesischen Volkes genannt zu werden und dort einen „Antrag“ eingebracht zu haben. Auch habe er sich gegen die Wiedergabe seiner Äußerung gewendet, Chinesen im Ausland stünden in der Verantwortung, Chinas Politik zu „propagieren“.

„Verdachtsberichterstattung“ ist das nicht

Dem Antragsteller stehe weder ein Anspruch auf Unterlassung der identifizierenden Berichterstattung noch auf Unterlassung der angegriffenen Äußerungen zu, befand das Oberlandesgericht. Die vorgebrachten Punkte des Berichts stellten nämlich keine unwahren Tatsachenbehauptungen dar, die Schilderungen seien zutreffend. Der Antragsteller könne sich auch nicht gegen seine namentliche Nennung wenden. Die von ihm wiedergegebenen Äußerungen seien nicht unwahr. Um „Verdachtsberichterstattung“ handele es sich nicht.

Zwar könne es sein, dass er durch die Berichterstattung in ein negatives Licht gerückte werde, es entstehe der Eindruck, er könne „ein Werkzeug oder zumindest ein bewusst Geförderter der chinesischen Regierung sein“. Dem stehe jedoch das überwiegende öffentliche Interesse an der Angelegenheit gegenüber. „An einer möglichen Einflussnahme der chinesischen Regierung auf das Bild Chinas in Deutschland besteht ein hohes politisches Interesse der Öffentlichkeit“, heißt es im Beschluss des Gerichts. In diesem Zusammenhang Namen zu nennen, sei gerechtfertigt, zumal es sich bei dem Betroffenen um eine „durchaus bekannte und in der Öffentlichkeit stehende Person“ handele.

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