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Neuer Job: Angst vor der Probezeit? Wichtige Regeln erklärt | ABC-Z


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Angst vor der Probezeit? Wichtige Regeln erklärt

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Viele empfinden die Probezeit als eine stressige Phase – und setzen sich selbst stark unter Druck. Wer wichtige rechtliche Regeln kennt, kann Unsicherheiten aus dem Weg räumen.

Der Start in einen neuen Job ist oft mit Freude verbunden, gleichzeitig sorgt die Probezeit für Unsicherheit und viel Druck. Wer diese Regelungen kennt, kann die Phase selbstbewusster angehen.

Wichtig vorneweg: Die Probezeit dient Arbeitnehmern und Arbeitgebern dazu, festzustellen, ob die Zusammenarbeit funktioniert und im Zweifelsfall das Arbeitsverhältnis mit einer kurzen Kündigungsfrist von in der Regel zwei Wochen wieder zu beenden. Eine Probezeit gilt aber nicht automatisch, wie Anke Marx, Juristin bei der Arbeitskammer des Saarlandes erklärt. Sie muss ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart werden.

Probezeit und Wartezeit: Diesen Unterschied sollten Sie kennen

Ob eine Probezeit vereinbart wurde oder nicht, hat im Übrigen auch keinen Einfluss auf den Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz tritt grundsätzlich erst nach sechs Monaten ein. Diese sechs Monate gelten als sogenannte Wartezeit, in der eine Kündigung grundsätzlich ohne Angabe eines Grundes möglich ist.

Die Probezeit und die Wartezeit überschneiden sich also zeitlich häufig, sind jedoch rechtlich voneinander zu trennen. Die Probezeit dient lediglich der Abkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist (vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats).

Manchmal stellt sich die Frage, ob die Probezeit verlängert werden kann. Hier gibt es klare gesetzliche Regelungen: Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) darf die Probezeit maximal sechs Monate betragen. Eine Verlängerung ist laut der Arbeitskammer des Saarlandes grundsätzlich nicht vorgesehen.

Sollte jedoch beispielsweise aufgrund längerer Krankheit eine Verlängerung notwendig sein, kann dies nur auf Grundlage einer beidseitigen Vereinbarung geschehen. Zu beachten ist, dass der Kündigungsschutz nach sechs Monaten dennoch eintritt, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Eine einvernehmliche Verlängerung der Probezeit wirkt sich also lediglich auf die verkürzte Kündigungsfrist aus, nicht auf die Frage des Kündigungsschutzes.

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