München: Anwalt klagt Honorar von Ex-Keeper Jens Lehmann für “Kettensägen-Prozess” ein – Starnberg | ABC-Z

Es ist nur ein kleiner Kreis, der sich diesmal eingefunden hat. Anfang April, als sich der ehemalige Fußballnationaltorwart Jens Lehmann vor dem Amtsgericht München verantworten musste, weil er sich alkoholisiert hinter das Steuer eines Autos gesetzt hatte, war das noch ganz anders. Der Andrang von Zuschauern und seitens der Medien war so stark, dass die Verhandlung in den größten Saal des Strafjustizzentrums an der Nymphenburger Straße verlegt wurde.
An diesem Dienstag indes war der Ex-Keeper ausnahmsweise einmal nicht Angeklagter, sondern Beklagter, und zwar in einem Zivilverfahren vor dem Landgericht München II. Lehmanns früherer Anwalt hatte Klage gegen den 55-Jährigen eingereicht, weil dieser ihm noch sein Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 14 726,25 Euro plus Mehrkosten schulde.
Das Gericht hatte beide Parteien von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu dem Termin am Dienstag vor der 13. Zivilkammer entbunden. Demzufolge war im Sitzungssaal 101 im Gerichtsgebäude an der Denisstraße nur der Vorsitzende Richter anwesend. Der Anwalt des Klägers und der Vertreter von Jens Lehmann waren aus Düsseldorf beziehungsweise Münster in Westfalen über einen großen Bildschirm per Video zu der Güteverhandlung zugeschaltet.
Das Honorar, um das es ging, forderte Lehmanns früherer Anwalt unter anderem für seine Dienste im sogenannten Kettensägen-Prozess. Im Juli 2022 hatte der ehemalige Fußballprofi kurzerhand mit einer Kettensäge einen Balken der Garage seines Nachbarn angesägt, weil ihm der Rohbau angeblich den Blick auf den Starnberger See versperrte. Für die Tat hatte sich Lehmann zunächst vor dem Amtsgericht Starnberg, später dann in der Berufungsverhandlung in zweiter Instanz vor dem Landgericht München II verantworten müssen.
Im Hinblick auf das Gerichtsverfahren in Starnberg im Dezember 2023 und das Zivilverfahren mit seinem Nachbarn hatte Lehmann im August jenes Jahres einem renommierten Anwalt das Mandat erteilt und eine sogenannte Vergütungsvereinbarung unterzeichnet. Der darin vereinbarte Stundensatz für den Juristen betrug nicht weniger als 550 Euro. Nachdem es angeblich wegen der Verteidigungsstrategie vor Gericht mit Lehmann zu Differenzen gekommen war, legte der Anwalt das Mandat jedoch nieder und forderte für seine erbrachten Leistungen rund 24 000 Euro Anwaltskosten. Lehmann aber zahlte den Betrag nicht. Auch als der Jurist dann im Januar vergangenen Jahres dazu bereit war, seine Forderung um rund 10 000 Euro zu verringern, wollte Lehmann immer noch nicht bezahlen.
Der geforderte Stundensatz von 550 Euro sei „unangemessen hoch“, erklärt Lehmanns aktueller Anwalt
Bereits im Vorfeld der Verhandlung am Dienstag hatte der Vorsitzende der 13. Zivilkammer versucht, die Wogen zu glätten und beide Parteien zu einem Vergleich zu bewegen. Das jedoch war kein leichtes Unterfangen, wie sich in der Verhandlung zeigte. Gut eineinhalb Stunden beharkten sich die beiden Anwälte. Ein Stundensatz von 550 Euro sei „angemessen“, befand der Vertreter des Klägers. Lehmanns Anwalt indes monierte, dass unklar sei, wie viele Stunden überhaupt für welche Tätigkeiten abgerechnet worden seien. Ein Stundensatz in Höhe von 550 Euro sei jedenfalls „unangemessen hoch“ und überschreite die sonst üblichen Beträge um „mehr als das Zehnfache“.
Auch der Vorsitzende Richter fand den Stundensatz zu hoch. Außerdem bemängelte er unter anderem, dass die Tätigkeiten des Klägers als Lehmanns früherer Anwalt nur mehr eine „stichpunktartige Aufzählung“ darstellten. Den Vorschlag des Gerichts, den geforderten Betrag über knapp 15 000 Euro Anwaltskosten um etwas mehr als 9000 Euro zu reduzieren, nahm der Vertreter des Klägers mit sichtlichem Bauchgrimmen entgegen, stimmte aber letztlich doch zu.
Die Zustimmung zu dem Vergleich, nach dem Jens Lehmann seinem früheren Anwalt somit nur noch 5000 Euro Honorar schuldet, erfolgte allerdings nur widerruflich. Sollte eine der Parteien nicht zustimmen, geht das Verfahren weiter. Die Widerrufsfrist endet am 4. November.





















