Mietwohnung: Darf man seine eigenen Küchenmöbel implementieren? – Stil | ABC-Z

Ach, die Küche, was sie nicht alles ist! Herzstück jeder Wohnung, beliebter Party-Treffpunkt, und zwar mindestens seit dem Neolithikum (vulgo: Jungsteinzeit), zudem ein kostspieliges Vergnügen, weil die Deutschen bekanntermaßen gerne billiges Essen in besonders teuren Küchen zubereiten. Außerdem ist sie vor allem in Mietwohnungen häufig ein wahres Ärgernis, manchmal für alle Beteiligten. Denn gerade bei einem Mieterwechsel stellen sich Fragen wie: Hat die Wohnung überhaupt eine Kücheneinrichtung? Wenn ja, wem gehört die nun? Ist dafür eine Ablöse fällig?
Prinzipiell sind Vermieterinnen und Vermieter in Deutschland nicht verpflichtet, eine Küche in Mietwohnungen einzubauen – mit kleinerer Einschränkung in Berlin, wo laut Wohnaufsichtsgesetz eine Kochgelegenheit (Campingkocher reicht) und ein Abfluss vorhanden sein müssen.
Bequemlichkeit, finanzielle Erwägungen oder Freude an langfristigen Mietverhältnissen (Mieter bleiben länger in einer Wohnung, wenn sie die Küche selbst einrichten müssen) – viele Vermieter verzichten aus guten Gründen auf eine komplette Küchenausstattung. Wer Küchengeräte zur Verfügung stellt, muss schließlich den Reparaturservice bezahlen, wenn der Kühlschrank oder der Geschirrspüler streiken. Und es wäre doof, eine Küche einzubauen, die der Mieter aus ästhetischen Gründen verschmäht, denken sich einige Vermieter. Andererseits: Manche Mieter finden es praktisch, wenn Spülmaschine, Herd und Schränke bereits vorhanden sind. Andererseits müssen sie dann deswegen oft eine höhere Monatsmiete bezahlen.
In Küchen ohne Einrichtung darf der Mieter diese ohne besondere Absprachen nach eigenem Gusto ausstatten, sofern er dabei keine baulichen Veränderungen vornimmt und etwa eine Wand entfernt. Aber auch dann, wenn man keine Fliesen angebohrt hat, kann es knifflig werden, wenn man umziehen möchte: „Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, die Wohnung so zurückzugeben, wie er sie erhalten hat“, sagt Jutta Hartmann, Pressesprecherin des Deutschen Mieterbunds in Berlin. Insofern könne ein Vermieter darauf bestehen, dass der Mieter seine Küche beim Auszug ausbaut.
Sinnvoller und einfacher ist es gerade bei maßgefertigten Küchen aber häufig, die eingebaute Küche zu verkaufen, entweder an den Vermieter oder an den darüber womöglich gar nicht so unglücklichen Nachmieter. Falls die sich darauf einlassen. Denn weder der eine noch der andere ist dazu verpflichtet, das Angebot anzunehmen. Die Ablöse muss laut Hartmann „angemessen sein“. Dies bedeutet, dass sie den Zeitwert, in den Kriterien wie der Zustand, Alter und Wertverlust der Küche einfließen, höchstens um 50 Prozent des Kaufpreises übersteigen darf. Gerade in angespannten Mietmärkten, so Hartmann, sei dies jedoch ein Problem, weil Wohnungssuchende dann oft auch eine höhere Ablöse in Kauf nähmen. In jedem Fall empfiehlt Hartmann, sämtliche Besonderheiten und Vereinbarungen in Bezug auf die Kücheneinrichtung schriftlich festzuhalten, am besten im Mietvertrag.
Und wenn Mieter bereits eingebaute Küchengeräte und Küchenmöbel gegen solche austauschen, die ihnen besser gefallen? Das ist durchaus zulässig. Der Mieter müsse die alte Küche des Vermieters am Ende des Mietverhältnisses jedoch wieder einbauen, so Hartmann. Es sei denn, Mieter haben eine individuelle schriftliche Vereinbarung mit dem Vermieter getroffen. Mal abgesehen davon, dass ein solcher Küchen-Austausch kostenaufwendig ist – es kann dabei einiges schiefgehen: Eine Mieterin hatte mit dem Vermieter in einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag geregelt, dass sie eigens eine Miete für die bereits vorhandene Einbauküche von 15,59 Euro pro Monat bezahlt. Doch anschließend verfrachtete sie Herd & Co. in den Keller, um ihre eigene Einrichtung einzubauen. Nachdem die Küchenmöbel des Vermieters aus dem Keller gestohlen worden waren und jener von der Versicherung 2790 Euro Schadenersatz erhalten hatte, weigerte sich die Mieterin, die Küchenmiete weiterhin zu bezahlen. Zu Unrecht, entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 198/15). Die Begründung: Der Aufschlag für die Küche sei schriftlich vereinbart worden und fester Bestandteil des Mietvertrags. Denn Vertrag ist Vertrag.
