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Mietminderung möglich?: Frierende Mieter: Wenn die Heizung kalt bleibt | ABC-Z


Mietminderung möglich?

Frierende Mieter: Wenn die Heizung kalt bleibt

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Frieren Sie noch oder heizen Sie schon? In der Übergangszeit stellen sich Mieter die Frage: Ab wann sollte man heizen? Und was, wenn der Vermieter den Kessel noch nicht angefeuert hat?

Frieren Sie noch oder heizen Sie schon? Am 1. Oktober beginnt in der Regel die Heizsaison, die bis zum 30. April andauert. Gesetzlich festgelegt ist das zwar nicht, hat sich aber aus der Rechtsprechung so ergeben, teilt der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) mit. In dieser Zeit sind Vermieter und Hausverwalter verpflichtet, die Betriebsfähigkeit der Heizungsanlage sicherzustellen, damit Mieter und Wohnungseigentümer gewisse Mindesttemperaturen in ihren Wohnräumen erreichen können.

So haben Verbraucherinnen und Verbraucher tagsüber Anspruch auf eine Raumtemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius in ihren Wohnungen. In der Nacht zwischen 0 und 6 Uhr sind WiE zufolge 18 Grad Celsius ausreichend. In dieser Zeit kann die Leistung der Heizungsanlage daher abgesenkt werden, um Energie zu sparen.

Regelungen sind grundsätzlich erweiterbar

Können die genannten Temperaturen nicht erreicht werden, liegt bei Mieterinnen und Mietern ein Mangel vor, den sie ihrem Vermieter melden sollten. Dieser ist verpflichtet, den Mangel umgehend zu beseitigen und die Funktionsfähigkeit der Heizung herzustellen. Bis das passiert ist, haben Mietparteien laut WiE das Recht, die Miete zu mindern.

Um wie viel die Miete gemindert werden kann, ist aber immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig. „Die Bandbreite ist groß“, sagt Jutta Hartmann. Laut Amtsgericht Köln ist eine Minderung von 20 Prozent angemessen, wenn die Zimmertemperatur nur 16 Grad Celsius bis 18 Grad Celsius beträgt (Urteil vom 6. Dezember 1976, Az.: 152 C 1249/74).

Fällt die Heizung in den Wintermonaten komplett aus, ist nach Ansicht des Landgerichts Hamburg eine Mietminderung von 100 Prozent möglich (Urteil vom 15. Mai 1975, Az.: 7 O 80/74). Ein vollständiger Heizungsausfall im Januar war dem Berliner Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hingegen nur eine Mietminderung von 50 Prozent wert (Urteil vom 05. Oktober 1984, Az.: 12 C 409/84).

Vorsicht bei der Mietminderung

Wer mindern will, sollte also immer gut abwägen, wie viel er zurückbehält. „Andernfalls kann es zu einem Zahlungsrückstand kommen, der eine Kündigung rechtfertigt“, sagt Jutta Hartmann. Um das zu vermeiden, könnten Mieter die Miete auch erst einmal unter Vorbehalt zahlen und das zu viel gezahlte Geld später zurückfordern.

Übrigens: In der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergesellschaft oder einem Mietvertrag kann zwar grundsätzlich auch ein anderer Zeitraum für die Heizperiode benannt werden. Dieser dürfe aber lediglich länger, keineswegs kürzer als von Oktober bis April sein, so WiE. Zudem gelte: Auch außerhalb der Heizperiode muss die Heizung in Betrieb genommen werden, falls die Außentemperatur drei Tage in Folge unter 12 Grad Celsius liegt (Amtsgericht Köln, Az.: 220 C 152/07).

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