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Lohnt sich finanziellAbfindung erhalten? Jetzt Steuererklärung abgeben

18.03.2026, 15:17 Uhr

Seit dem Jahr 2025 kann bei einer Abfindung die Steuerersparnis ausschließlich durch Abgabe einer Steuererklärung erreicht werden. (Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-tmn)

Seit 2025 gilt: Die Steuerermäßigung für eine Abfindung wird nur noch durch Abgabe einer Steuererklärung berücksichtigt. Wer von der Fünftelregelung profitieren möchte, sollte darum aktiv werden.

Eine Abfindung ist in der Regel eine freiwillige Geldleistung des Arbeitgebers als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes. Wer die Abfindung annimmt, akzeptiert das Ende des Arbeitsverhältnisses und muss das Unternehmen verlassen. Wenn Steuerzahlerinnen und Steuerzahler im vergangenen Jahr eine Abfindung erhalten haben, dann sollten betroffene Steuerzahlerinnen und Steuerzahler jetzt unbedingt eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025 abgeben. Das rät Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) – und zwar auch dann, wenn ansonsten keine Pflicht zur Abgabe besteht.

Hintergrund ist eine Änderung der steuerrechtlichen Regelung: Mit der sogenannten Fünftelregelung können Abfindungen nämlich grundsätzlich ermäßigt besteuert werden. Bis einschließlich 2024 konnte der Arbeitgeber diese ermäßigte Besteuerung bereits bei der Auszahlung anwenden, sodass die Steuerersparnis direkt beim Arbeitnehmer ankam. Abfindungen sind steuerpflichtig, unterliegen aber immerhin nicht der Sozialversicherung.

Seit dem Jahr 2025 ist das nicht mehr möglich. Darum kann die Steuerersparnis ausschließlich durch Abgabe einer Steuererklärung erreicht werden, so der BVL.

Fünftelregelung nicht die einzige Gestaltungsmöglichkeit

“Die Anwendung der Fünftelregelung muss in der Einkommensteuererklärung jedoch vom Steuerpflichtigen gesondert beantragt werden”, erklärt Bauer – sie kommt nicht automatisch zur Anwendung. Dafür müssen Steuerpflichtige die Zeile 17 der Anlage N ausfüllen. Die Angabe der Abfindung ist in der Lohnsteuerbescheinigung unter der Nummer zehn zu finden.

Wem die Auszahlung einer Abfindung erst noch bevorsteht, weil er zum Beispiel für 2026 eine Abfindung erwartet, dem rät Bauer, zuvor eine steuerliche Beratung einzuholen. Denn wenn die Auszahlungsmodalitäten der Abfindung nicht stimmen, gibt es die ermäßigte Besteuerung nicht.

Außerdem gibt es zusätzlich zur Fünftelregelung Möglichkeiten, die Steuerlast auf die Abfindung noch weiter zu senken – etwa wenn Teile davon statt aufs Konto in die betriebliche Altersvorsorge fließen. Diese Optimierungsmöglichkeiten funktionieren Bauer zufolge aber nur, wenn sie im selben Jahr umgesetzt werden, in dem die Abfindung ausgezahlt wird. Nachträglich lässt sich nichts mehr gestalten.

Auch zu beachten: Bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses droht eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen für den Bezug von Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit berät vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags über mögliche Folgen. Auch Sozialversicherungsträger, Gewerkschaften und Rentenversicherung sowie die Arbeitnehmerkammern im Saarland und in Bremen geben Auskunft.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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