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Linken-Politiker André Hahn scheitert vor Bundesverfassungsgericht | ABC-Z

Der Linken-Politiker André Hahn ist vor dem Bundesverfassungsgericht mit einer Klage gegen seinen „Ausschluss“ aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundestages gescheitert. Wie aus einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss hervorgeht, scheiterte das verfahren schon aus formellen Gründen.

Hahn sitzt seit 2013 für die Linke im Bundestag. Seit demselben Jahr gehörte er dem Parlamentarischen Kontrollgremium (PKGr) an; von 2013 bis 2017 war er dessen stellvertretender Vorsitzender. Das Gremium, dem derzeit zwölf Mitglieder aus den Fraktionen von SPD, Union, Grünen und FDP angehören, kontrolliert die Arbeit des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesamts für Verfassungsschutz. Vorsitzender ist der Grünen-Politiker Konstantin von Notz.

Kein förmlicher Ausschluss

Er lud Hahn zu den Sitzungen des Gremiums nicht mehr ein, nachdem sich die Linken-Fraktion infolge des Weggangs von Sahra Wagenknecht und neun weiteren Mitgliedern vergangenen Dezember aufgelöst hatte. Einen förmlichen Ausschluss gab es nicht.

Notz verwies in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt der Bundestagspräsidentin, Bärbel Bas (SPD). Demnach habe Hahn die Mitgliedschaft schon durch die Auflösung seiner Fraktion verloren. Paragraf 2 Absatz 4 des PKGr-Gesetzes sei entsprechend anzuwenden. Ausdrücklich heißt es da: „Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen Bundestag oder seiner Fraktion aus . . ., so verliert es seine Mitgliedschaft im Parlamentarischen Kontrollgremium“.

Hahn meint, durch den „Ausschluss“ in seinen Rechten als Abgeordneter des Bundestages verletzt zu sein. Die Auffassung der Bundestagspräsidentin und des Gremiumsvorsitzenden ermögliche eine „Abwahl durch die Hintertür“. In Karlsruhe beantragte er zunächst eine einstweilige Anordnung und scheiterte damit schon im Februar aus formellen Gründen. Der Linken-Abgeordnete habe nicht ausführlich genug begründet, inwiefern er in seinen Rechten aus Artikel 38 Grundgesetz verletzt sei, so die Richter.

Er lege „lediglich Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und den Antragsgegnern“ dar. Demgegenüber fehlten Ausführungen dazu, ob und inwieweit seine Mitgliedschaft in dem Kontrollgremium „Teil derjenigen Rechte ist, die aus seinem . . . Abgeordnetenstatus fließen.“ Hahn blieb bei der Auffassung, die Verletzung seiner Rechte sei „offenkundig“ – und scheiterte nun auch im Hauptsacheverfahren.

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