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Keine Pflicht: Dobrindt hat einen “Sofort-in-Arbeit-Plan” für Asylbewerber | ABC-Z

Keine PflichtDobrindt hat einen “Sofort-in-Arbeit-Plan” für Asylbewerber

In der Schweiz, wie hier in der Gemeinde Balerna, werden Asylbewerber bereits ins Arbeitsleben eingebunden. (Foto: picture alliance/KEYSTONE)

In Deutschland fehlen Tausende Arbeitskräfte. Gleichzeitig müssen Asylsuchende oft monatelang auf ihre Asylbescheide warten. Der Innenminister will das in Zukunft ändern.

Bundesinnenminister Alexander Dobrindt will Asylsuchende schneller in Arbeit bringen. Er habe einen “Sofort-in-Arbeit-Plan” erarbeiten lassen, sagte er der “Bild am Sonntag”. “Wer hierherkommt, soll arbeiten können – und zwar schnell.” Die beste Integration sei die in die Arbeitswelt. “Das Ziel ist Teilhabe durch Tätigkeit”, sagte der CSU-Politiker.

Nach Angaben der Zeitung sollen Asylbewerber nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland arbeiten dürfen, auch wenn ihr Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Eine Arbeitspflicht solle es aber nicht geben.

Arbeit soll keinen Einfluss auf Asylverfahren haben

Eine Sprecherin Dobrindts sagte nach Angaben der “Bild”: “Die neuen Regeln ändern nichts am Ablauf und Ausgang des Asylverfahrens.” Ob jemand arbeitet oder nicht, habe keinen Einfluss auf die abschließende Entscheidung über Schutz oder Ablehnung. Das Verfahren laufe unabhängig davon weiter. Ausdrücklich nicht profitieren sollen demnach “bereits abgelehnte Asylbewerber und Personen, die im Verfahren nicht mitwirken, also ihre Identität verschleiern oder über Fluchtgründe täuschen”.

Arbeitende Asylbewerber dürften ihren Verdienst grundsätzlich behalten, sagte die Sprecherin laut “Bild” weiter. “Beziehen sie Sozialleistungen, wird der Verdienst angerechnet, etwa für die Unterkunft.”

Bisher bis zu sechs Monate Wartezeit

Die Bundesagentur für Arbeit beschreibt in einem Merkblatt, wie die Situation derzeit geregelt ist. Darin heißt es unter Bezug auf das Asylgesetz: “Eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann Personen mit Duldung und Asylbewerberinnen und Asylbewerbern erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.”

Solange Asylbewerberinnen und Asylbewerber jedoch verpflichtet seien, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, dürften sie keiner Beschäftigung nachgehen. “Die Wartezeit kann deshalb bis zu sechs Monaten betragen.” Asylbewerber aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten seien allerdings verpflichtet, während der gesamten Dauer des Asylverfahrens in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

Quelle: ntv.de, jaz/dpa

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