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Kann eine Corona-Infektion ein Arbeitsunfall sein? | ABC-Z

Die Folgen der Corona-Pandemie sind immer noch spürbar. Insbesondere das Long-Covid-Syndrom führt weiterhin für Menschen zu schwerwiegenden gesundheitlichen Belastungen. Diese beschäftigen auch die Gerichte.

In einem Fall vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az. L 3 U 114/23) ging es um die Einordnung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall. Eine im Einzelhandel tätige Kassiererin war an einer Covid-19-Infektion erkrankt und litt an einem Long-Covid-Syndrom. Sie verlangte von der zuständigen Berufsgenossenschaft die Einordnung der Infektion mit Covid-19 als Arbeitsunfall.

Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab, die Kassiererin klagte gegen diesen Bescheid. Das Landessozialgericht stellte zunächst fest, dass eine Infektion mit dem Covid-19-Virus durchaus ein Arbeitsunfall sein könne, da das Eindringen von Krankheitserregern ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis sei. Dieses Ereignis müsse aber bei der versicherten Tätigkeit erfolgt sein. Dafür sei erforderlich, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die Infektion während der Berufsausübung erfolgt sei.

Wahrscheinlichkeit höher als im privaten Bereich

Nach Ansicht des Gerichts ist die Wahrscheinlichkeit einer Infektion bei der Tätigkeit als Kassiererin zwar höher als im privaten Bereich. Dies liege unter anderem daran, dass Kunden keine Masken trugen und nicht immer einen Mindestabstand von 1,5 Metern wahrten. Eine Infektion durch einen Kunden oder einen Kollegen oder eine Kollegin mit Covid-19 konnte die Klägerin aber nicht konkret nachweisen.

Gleichzeitig konnte eine Ansteckung im Privatbereich nicht vollständig ausgeschlossen werden. Zwar hatte die Klägerin keinen privaten Kontakt zu nachweislich mit dem Virus infizierten Personen. Aber sie musste Dinge des täglichen Bedarfs – wie zum Beispiel Einkaufen, Tanken etc. – erledigen und war nicht komplett isoliert. Damit war am Ende nicht aufklärbar, ob sich die Klägerin während der beruflichen Tätigkeit oder im außerberuflichen Bereich angesteckt hatte.

Nach Auffassung des Gerichts hatte die Klägerin damit den notwendigen Beweis nicht erbracht. Zwar gestand das Gericht zu, dass dies auch kaum möglich war. Dennoch hielt es das allgemein erhöhte Risiko bei Verkäuferinnen nicht für ausreichend, um einen Arbeitsunfall zu begründen. Das Gericht deutete aber an, dass dies bei der Frage, ob eine Berufskrankheit vorliege, anders zu bewerten sein könnte.

Interessant bleibt die Aussage des Gerichts, dass eine Corona-Infektion grundsätzlich als Arbeitsunfall eingeordnet werden kann. Im Einzelfall kann daher eine andere Bewertung möglich sein.

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