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Parkplatz weggehen: Was Mieter und Vermieter dazu wissen sollten – Stil | ABC-Z

Gerade in deutschen Großstädten wie München oder Berlin ist die Miete für die Wohnung schon so hoch, dass viele Menschen die Hälfte ihres Monatseinkommens dafür aufwenden müssen. Und wenn man auch noch einen Tiefgaragenstellplatz gemietet hat, können monatlich 80 bis 150 Euro hinzukommen, für eine frei stehende abschließbare Einzel-Garage auch mal 200 Euro. Hochgerechnet aufs Jahr könnte man sich damit locker einen kleinen Urlaub finanzieren – oder die Profi-Espressomaschine, von der man immer geträumt hat. Da liegt der Gedanke nahe, den eigenen Stellplatz dem Vermieter zurückzugeben. Manche liebäugeln auch damit, ihn unterzuvermieten. Insbesondere dann, wenn man beschlossen hat, häufiger mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Fahrrad zu fahren.

Wenn Mieter in der Wohnung bleiben, aber ihre Garage wieder loswerden möchte, sollten sie zuerst auf die Vertragssituation achten. „Es gibt die Möglichkeit, zwei separate Verträge für die Wohnung und für die Garage abzuschließen“, sagt Rudolf Stürzer, Vorsitzender des Haus- und Grundbesitzervereins München und Umgebung. Eine solche Konstruktion ermögliche beiden Parteien größere Freiheiten: Mieter und Vermieter können dann den Garagen-Mietvertrag unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist auflösen (Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 580a). Eine Untervermietung sei bei separaten Verträgen für Wohnung und Garage meist kein Thema, so der Rechtsanwalt.

Schwieriger wird es, wenn man einen Mietvertrag für Wohnung plus Stellplatz abgeschlossen hat. Dann werden in ein und demselben Vertrag die monatlich anfallenden Beträge für Wohnraummiete, Betriebskostenvorauszahlung und Garagenmiete getrennt ausgewiesen. In einem solchen Fall muss der Mieter weiterhin für den Tiefgaragenstellplatz zahlen, auch wenn er ihn nicht mehr braucht. Die Kündigung ist nur zusammen mit der Wohnung möglich.

Laut Stürzer gibt es dann Möglichkeiten, die Mieterin oder den Mieter finanziell zu entlasten: Vielleicht ist der Vermieter sogar dazu bereit, die Garage aus dem Mietvertrag herauszulösen. Oder er willigt ein, dass der Mieter den Stellplatz, unabhängig von der Wohnung, untervermieten darf. In beiden Fällen gilt jedoch: Der Vermieter ist nicht verpflichtet, darauf einzugehen. „Besteht ein langjähriges, gutes Mietverhältnis, dürfte eine Einigung aber kein Problem sein“, so Stürzer. Wichtig ist dabei – und das ist ein Risiko: „Der Hauptmieter haftet für seinen Untermieter.“ Wenn der Untermieter mit seinem Auto etwa einen Pfosten in der Tiefgarage rammt und weder er noch seine Versicherung den Schaden bezahlen will, muss im Zweifelsfall der Mieter dafür aufkommen.

Gibt der Vermieter grünes Licht, wird die Erlaubnis zur Untervermietung in einem Nachtrag zum Mietvertrag festgehalten. In dieser sogenannten Untervermietungserlaubnis kann auch geregelt sein, ob der Mieter an den ursprünglichen Mietpreis gebunden ist. Ist das nicht der Fall, könnte er beispielsweise 100 Euro verlangen, obwohl er selbst zuvor nur 80 Euro an den Vermieter gezahlt hat.

Wegen der Komplikationen, die es mit sich bringen kann, wenn Wohnung und Garage zusammen vermietet werden, empfiehlt Rudolf Stürzer Vermietern in Großstädten, für Wohnung und Stellplatz separate Verträge abzuschließen. Es sei denn, Wohnung und Stellplatz befinden sich in strukturschwachen Regionen, wo das Interesse an Stellplätzen entsprechend geringer ist. „In der Praxis kommt es immer wieder zu Problemen bei Mieterhöhungen, wenn es nur einen Vertrag für Wohnung und Garage gibt“, sagt Stürzer. Orientiere sich der Vermieter dabei am jeweiligen Mietspiegel, dann gelte dieser nur für die Wohnung, aber nicht für den Tiefgaragenstellplatz. Wolle er zusätzlich die Stellplatzmiete erhöhen, müsse er speziell dafür drei Vergleichsmieten heranziehen.

Doch was ist, wenn der Mieter auf die Idee kommt, den Stellplatz als Lagerraum oder Werkstatt zu nutzen? Das sei nicht erlaubt, betont Stürzer. „Hier greift die Garagenverordnung.“ Auch der Brandschutz spielt eine Rolle: Wer unerlaubt Möbel oder Holzkisten in der Garage aufbewahrt, riskiert ein Bußgeld von öffentlicher Seite. Weigere sich ein Mieter, die Sachen wegzuräumen, müsse er damit rechnen, dass der Vermieter ihm kündigt. In der Garage abstellen darf man laut dem Rechtsexperten nur Dinge, die zum Auto gehören: etwa Winterreifen und einen Dachgepäckträger. Aber ein Stellplatz voller Gerümpel, das geht gar nicht.

Der ungenutzte Garagenparkplatz der Autorin erfreut vor allem ihre Eltern, wenn sie zu Besuch sind. (Foto: Bernd Schifferdecker (Illustration))
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