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Hecke und Carport an der Grundstücksgrenze: Was ist erlaubt? – Stil | ABC-Z

Ob Zaun, Hecke oder Mauer – Grundstücksbesitzer markieren ihr eigenes Terrain gerne mit einer entsprechenden Bepflanzung oder baulichen Maßnahme. Dabei kommt es jedoch häufig zu Konflikten.  Manch einen ärgert es besonders, wenn der Nachbar einen Carport direkt an den eigenen Gartenzaun baut oder die Thuja-Hecke die Sicht versperrt. Immer wird stellt sich dann die Frage, was der Nachbar an der Grundstücksgrenze eigentlich errichten darf und welchen Abstand er dabei einhalten muss.

Geregelt ist dies in der jeweiligen Landesbauordnung. In Bayern zum Beispiel sind Garagen und Carports an der Grundstücksgrenze grundsätzlich mit einer Wandhöhe von bis zu drei Metern und einer Gesamtlänge von neun Metern zulässig. Die Fläche des Carports darf maximal 50 Quadratmeter haben. Es ist jedoch ratsam, sich direkt bei der Gemeinde oder dem zuständigen Bauamt über die jeweiligen Vorschriften zu informieren. „Liegen in den Kommunen spezifische Bebauungspläne vor, gelten diese Regelungen“, sagt Georg Hopfensperger, stellvertretender Vorsitzender des Haus- und Grundbesitzervereins München. In Ausnahmefällen könne es davon Befreiungen geben. Meist würden entsprechende Anträge jedoch mit dem Hinweis abgelehnt, dass diese nicht ins bauliche Gesamtkonzept passten, so Hopfensperger.

Wer besondere Vorhaben an der Grundstücksgrenze plant, sollte die Sache auch rechtzeitig mit seinen Nachbarn besprechen. Auch wenn der örtliche Bebauungsplan die Errichtung eines Carports an der Grundstücksgrenze erlaubt, sorgen solche Maßnahmen häufig für Unmut. Womöglich kommt der ahnungslose Nachbar aus dem Urlaub zurück und stellt fest, dass er künftig jeden Tag auf eine drei Meter hohe Wand blicken wird.

Bei baulichen Veränderungen an der Grundstücksgrenze stellt sich auch häufig die Frage, was mit dem bisherigen Gartenzaun passiert. Manch ein Grundstücksbesitzer will nämlich noch ein paar Zentimeter mehr gewinnen und den Carport exakt auf die Grenze setzen. Muss dann der alte Bohlenzaun dem Carport weichen, wenn der Nachbar das wünscht?

„Handelt es sich um einen gemeinsamen Gartenzaun, der die Grenze durchschneidet und beiden Nachbarn dient, kann der Nachbar nicht verlangen, dass dieser Grenzzaun entfernt wird: Da müssen schon beide zustimmen“, sagt Hopfensperger. Steht der Gartenzaun auf dem Nachbargrundstück, kann der Carportbesitzer den Zaun auch nicht ohne Zustimmung des Nachbarn entfernen lassen. „Lediglich, wenn der Zaun auf seiner Seite steht, kann er darüber allein entscheiden“, sagt Hopfensperger.

Zu Zwist führen Grenzmarkierungen regelmäßig, wenn die Sicht versperrt wird oder die Begrünung einem Nachbarn missfällt. Die hässliche Mauer des Nachbarn darf jedoch nicht einfach mit einer dicht davor bepflanzten Thuja-Hecke verdeckt werden. „Alle Pflanzen müssen zur Nachbarschaftsgrenze mindestens einen Abstand von 0,5 Metern einhalten“, sagt Hopfensperger. Werden die Pflanzen höher als zwei Meter, müssen sie mehr als zwei Meter von der Grenze entfernt sein. „Davon gibt es auch keine Ausnahmen“, sagt Hopfensperger. Geregelt ist dies in Bayern in Artikel 47 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB). Werden diese Mindestabstände bei Bäumen, Sträuchern oder Hecken nicht eingehalten, kann der Nachbar eine zweiwöchige Frist setzen und verlangen, dass die Pflanzen entfernt oder entsprechend geschnitten werden. „Kommt dieser der Aufforderung nicht nach, kann der Nachbar den Überhang, also Pflanzen, die über die Grundstücksgrenze ragen, auch abschneiden“, sagt Hopfensperger. Allerdings sind bei Grünschnittarbeiten auch die Brut- und Setzzeiten zu berücksichtigen, um Tiere nicht zu stören. So dürfen nach dem Bundesnaturschutzgesetz vom 1. März bis 30. September keine Gehölze geschnitten werden.

Wurden die Pflanzen nicht fristgerecht geschnitten oder entfernt, kann der Nachbar seinen Anspruch auch gerichtlich geltend machen. „Bevor eine Klage vor Gericht erhoben wird, muss in Bayern ein Schlichtungsverfahren beim Notar oder einem Rechtsanwalt durchgeführt werden“, sagt Hopfensperger. In vielen Bundesländern ist dies verpflichtend, um langwierige und teure Rechtsstreitereien zu vermeiden. Denn der Ärger wegen einer wuchernden Thuja-Hecke oder eines Carports kann schnell eskalieren. „Es gibt nichts Schlimmeres als Nachbarschaftsstreitigkeiten“, sagt Hopfensperger. Ehe man sich nicht einmal mehr grüßt oder nur noch beschimpft, sei es immer besser, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Zu viel oder zu wenig: Schon wenige Zentimeter können Emotionen hochtreiben, weiß die Autorin.
Zu viel oder zu wenig: Schon wenige Zentimeter können Emotionen hochtreiben, weiß die Autorin. (Foto: Bernd Schifferdecker (Illustration))
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