Haimhausen: Klage gegen Windräder zurückgezogen – Dachau | ABC-Z

Im Juli 2024 hat das Landratsamt Dachau den Bau von vier Windrädern in einem Wald zwischen Haimhausen und Röhrmoos genehmigt. Jetzt musste sich die Behörde dafür vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München rechtfertigen, der für Streitfälle um mehr als 50 Meter hohe Windkraftanlagen zuständig ist. Ein benachbarter Grund- und Waldbesitzer hat gegen Genehmigung und Vorbescheid der Anlagen geklagt. Seiner Ansicht nach sind bei der Umweltverträglichkeitsprüfung schwere Fehler gemacht worden.
Die Bäume im Riedholz sind schon im Winter außerhalb der Vogelbrutzeit gefallen, aktuell laufen Bauvorarbeiten wie das Anlegen der Wege. Laut Plan der Windkraft Haimhausen GmbH sollen drei der vier genehmigten Windräder Anfang 2027 in Betrieb gehen. Auf das vierte Windrad verzichtet die Projektgesellschaft vorerst, es kann derzeit nicht ans Stromnetz angeschlossen werden. Geht es nach Josef Brandmair, Grund- und Waldbesitzer aus Haimhausen, sollen auch die drei anderen 261 Meter hohen Windräder nur ein Plan bleiben.
Zum einen macht Brandmairs Anwalt Michael Fromm Verfahrensfehler bei der Genehmigung geltend. So seien in der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Vorbescheid nur drei Biotope enthalten gewesen, ein bachbegleitender Gehölzsaum aber habe gefehlt, „das bedeutet eine fehlerhafte Vorprüfung“.
Im Genehmigungsbescheid gibt es zwar eine Nebenbestimmung zu dem Biotop, und der Abstand zum Windrad ist ohnehin so groß, dass eine Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann, doch auch die Vorsitzende Richterin Gerda Zimmerer moniert: „Da hat der UVP-Bericht nicht so gearbeitet, wie es sein sollte.“ Sie schränkt allerdings ein: „Das reicht nicht, dass es ein Ermittlungsfehler ist. Er muss auch so schwerwiegend sein, dass das Ergebnis der UVP nicht richtig ist.“
Was die übrigen Punkte der Klage anbelangt, werde man nicht das Genehmigungsverfahren aufrollen, macht die Vorsitzende Richterin deutlich, „wir machen hier nur eine Plausibilitätsprüfung“. Die allerdings fällt in den folgenden gut zwei Stunden ziemlich eindeutig aus.
Beim Landschaftsschutzgebiet „Amperauen mit Hebertshauser Moos, Inhauser Moos und Krenmoos“ zum Beispiel fragt sich Gerda Zimmerer angesichts der 1,8 Kilometer Abstand zum nächsten Windrad: „Wie schaden die Windräder dem Landschaftsschutzgebiet? Der schöne Blick in die Landschaft ist kein Schutzgut dieser Verordnung.“ Das seien etwa Grundwasserabsenkungen oder andere reelle Beeinträchtigungen, und die lägen nicht vor.
Keine Auswirkungen auf die Bach-Chemie
Ähnlich sieht es bei den vom Kläger befürchteten Auswirkungen auf die Wasserqualität umliegender Gewässer aus, auf Boden- und Naturdenkmäler und das Schloss Haimhausen. Eine direkte Beeinträchtigung kann das Gericht nicht feststellen, auch nicht beim rund drei Kilometer entfernten Schloss. Das nämlich, argumentiert die Vorsitzende Richterin, sei kein landschaftsprägendes Denkmal und falle deshalb nicht unter den „Umgebungsschutz“.
Nicht besser ergeht es den weiteren Klagepunkten, etwa Lärm, Infraschall und optisch bedrängende Wirkung. 1500 Meter ist das Anwesen des Klägers vom nächsten Windrad entfernt, zu weit, um in einem der Punkte die Grenzwerte zu erreichen. Bei der monierten Verschattung müsse der Kläger nur das ihm auf rechtlicher Basis zumutbare Quantum an Schatten durch die Rotoren ertragen, so Zimmerer. Da würden die gesetzlich vorgegebenen Werte tatsächlich nicht erreicht, es gebe aber bereits Auflagen wie eine automatische Abschalteinrichtung.

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Knallhart ist die Argumentation beim Punkt Rotwild-Vergrämung: „Rotwild gibt es hier gar nicht, also kann es auch nicht vergrämt werden.“ Was das durchaus vorkommende Rehwild anbelange, „das hatten wir noch in keinem Verfahren, da betreten Sie Neuland“, so Gerda Zimmerer. Ihre Recherche habe aber gezeigt, es gebe kein Recht auf einen bestimmten Wildbestand.
„Ein nettes Thema, das immer moderner wird bei Windkraftanlagen“, nennt die Vorsitzende Richterin den Punkt Abrieb von Mikroplastik und anderen Mikrostoffen von den Rotoren. „Hier ist die Erkenntnislage noch nicht gesichert“, sagt sie. Es gebe nur Angaben von Herstellern zu Inhaltsstoffen, „wie sich das mit dem Wind verteilt, und wie man das misst, weiß derzeit niemand. Da ist man vielleicht beim Gericht an der falschen Stelle, wir können nicht schlauer seien als die Wissenschaftler“. Am Ende der Verhandlung beugt sich der Kläger der Argumentation und zieht die Klage zurück.