Was gilt für Sie?: Nach Lohnsteuer-Ermäßigung ist Steuererklärung oft Pflicht | ABC-Z

Was gilt für Sie?
Nach Lohnsteuer-Ermäßigung ist Steuererklärung oft Pflicht
14.01.2025, 13:20 Uhr
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Wer durch Eintragung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen schon unter dem Jahr weniger Lohnsteuer abführt, ist in der Regel zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Es gibt aber Ausnahmen.
Haben Sie einen weiten Arbeitsweg? Oder wissen sie schon im Voraus um hohe außergewöhnliche Belastungen – etwa durch eine Krankheit, die teure Medikamente verlangt? Dann können Sie diese steuerlich relevanten Aufwendungen auf Antrag schon unter dem Jahr vom Finanzamt berücksichtigen lassen – durch sogenannte Lohnsteuerabzugsmerkmale.
Der Vorteil: Bei Bewilligung führt Ihr Arbeitgeber bereits unterjährig weniger Lohnsteuer ans Finanzamt ab, wodurch Ihnen Monat für Monat mehr Geld zur Verfügung steht. Der jeweilige Freibetrag kann für zwei Jahre beantragt werden. Ändern sich innerhalb dieser Zeit die Umstände, sodass der Freibetrag herabgesetzt werden muss, zum Beispiel weil sich nach einem Jobwechsel der Arbeitsweg verkürzt, so muss das Finanzamt über die Änderung informiert werden.
Mit deren Bewilligung geht aber eine Verpflichtung einher. Denn wer die Lohnsteuer-Ermäßigung in Anspruch nimmt, ist grundsätzlich dazu verpflichtet, am Jahresende eine Steuererklärung abzugeben und damit unter Beweis zu stellen, dass die Lohnsteuerabzugsmerkmale gerechtfertigt waren. Darauf weist Gianluca Fischer von der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hin.
Diese Ausnahmen gelten
Von dieser Abgabepflicht sind Beschäftigte allerdings in bestimmten Fällen befreit. Das ist etwa der Fall, wenn der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn bei einer Einzelveranlagung nicht höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (2025: 12.096 Euro), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (2025: 1230 Euro) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (2025: 36 Euro). Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren verdoppelt sich die Grenze entsprechend.
Ebenfalls keine Pflicht, trotz bewilligter Lohnsteuer-Ermäßigung eine Einkommensteuererklärung abzugeben, besteht laut Fischer, wenn lediglich der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen oder der Pauschbetrag für Hinterbliebene geändert wurde. Gleiches gilt, wenn der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – für weitere im Haushalt des Alleinerziehenden lebende Kinder von jeweils 240 Euro – eingetragen wurde oder die Zahl der Kinderfreibeträge geändert worden ist.