Grünschnitt ensorgen: Regeln für Gartenabfälle in Deutschland – Stil | ABC-Z

Gartenarbeit ist ein ständiger Kampf gegen das Wachstum, ein Sägen und Schneiden, ein Fällen und Jäten. Kaum hat man diesen Kampf erfolgreich ausgefochten, kommt der nächste: das Entsorgen des sogenannten Grünschnitts, der oft nicht einmal grün und nicht immer geschnitten sein muss, sondern einfach nur lästig ist. Schon ertappt man sich bei dem natürlich frevelhaften Gedanken, das Zeug einfach per Lagerfeuer oder wenigstens im nächsten Wald statt auf dem Recyclinghof zu beseitigen. Ist schließlich biologisch abbaubar, oder etwa nicht?
Damit steckt man als gesetzestreuer Erdenbürger jedoch bald fest im stark verzweigten Paragrafendickicht aus Kreislaufwirtschaftsgesetz, Altholz- und Pflanzenabfallverordnung. Anruf also bei Inka-Marie Storm, Chefjustiziarin von Haus und Grund Deutschland, dem Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer. Auf die Frage „Darf man Grünschnitt aus dem Garten in der Natur entsorgen?“ antwortet sie kurz und präzise: „Darf man nicht.“ Denn merke: Auch Gartenabfall ist Abfall.
Basis hierfür ist wieder einmal das Kreislaufwirtschaftsgesetz als zentrales Bundesgesetz des deutschen Abfallrechts, das in den Ländergesetzen und kommunalen Satzungen präzisiert wird. Die Gründe für das Wegwerf-Verbot des Grünschnitts – mag der auch noch so biologisch abbaubar sein – liegen auf der Hand: Durch Bioabfälle wird möglicherweise in ein sensibles Ökosystem eingegriffen, das dem Laien so nicht erkenntlich ist, etwa durch die Verbreitung von Pilzen und Schädlingen. Storm spricht auch das Problem invasiver Pflanzen – also eigentlich gebietsfremder Arten – an, die sich womöglich noch stärker ausbreiten, wenn man sie in die freie Natur wirft. Außerdem gedeihen im Garten sich schnell vermehrende Arten wie Giersch oder Wolfsmilch. Sie können andere Pflanzen verdrängen, die für das ökologische Gleichgewicht wichtig sind.
:Darf man „Zu verschenken“-Kisten an die Straße stellen?
Verschenken statt wegwerfen – das ist im Prinzip eine gute Sache. Aber es gibt ein paar Dinge zu beachten, wenn man Ausrangiertes auf legale Art loswerden möchte.
Hinzu kommt das ungeschriebene Gesetz, dass Gartenmüll in der Natur noch mehr Gartenmüll anzieht und wahre Deponien entstehen. Oder wie Storm sagt: „Wenn das jeder machen würde!“ Folglich ist auch die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen im Grünen mit Bußgeldern belegt. Die Höhe der Strafen unterscheidet sich in den einzelnen Bundesländern meist nur geringfügig; viel entscheidender ist die Masse des Mülls. In Bayern reicht das Spektrum beispielsweise von zehn bis 35 Euro für einen Eimer Pflanzenmüll bis zu 2000 Euro für mehr als eine Lastwagenfuhre. Das betrifft jedoch eher nicht Privatleute, sondern Betriebe gewerblicher Art und ist damit laut Storm „ein ganz anderes Problem“.
In kleinen Mengen lässt sich Grünschnitt allerdings wunderbar auf dem eigenen Grund entsorgen. Häckseln von organischem Material und Mulchen des Gartens mit selbigem sowie das Kompostieren von Bioabfällen ist beispielsweise erlaubt. Schwieriger ist die Frage des Verbrennens von Gartenmüll. In Bayern ist dies durch die Pflanzenabfallverordnung unter bestimmten Bedingungen gestattet und wird in Ausnahmefällen erlaubt, müsse laut Storm aber vorher beantragt werden. Holz wiederum dürfe im eigenen Ofen natürlich verheizt werden – sofern man damit nicht sogar eine Totholzecke als Lebensraum für allerlei Getier im natürlich obligatorischen Wildnis-Areal des Gartens einrichtet.
Ansonsten gehört der Gartenmüll – selbst wenn dieser in Form von Laub von der Ahornallee der anderen Straßenseite herbeigeweht wird – in die Biotonne oder in den Wertstoffhof, egal wie groß die Menge ist. Storm weiß aber auch, dass es eine Grauzone gibt: „Wenn Sie drei Spielstöcke von ihren Kindern irgendwann zurück in den Wald schmeißen, ist das schon in Ordnung.“
