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Gewinnabschöpfung rechtens: Karlsruhe weist Klagen gegen Finanzierung der Strompreisbremse ab | ABC-Z


Gewinnabschöpfung rechtens

Karlsruhe weist Klagen gegen Finanzierung der Strompreisbremse ab

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Nachdem die Strompreise infolge der russischen Invasion der Ukraine explodieren, reagiert die Bundesregierung mit der Strompreisbremse. Dazu müssen auch Ökostromanbieter einen Teil ihrer Gewinne abführen. Sie klagen dagegen, ohne Erfolg.

Die Finanzierung der Strompreisbremse, die auf dem Höhepunkt der Energiekrise teilweise durch Gewinnabschöpfungen bei Ökostromerzeugern erfolgte, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dieses Urteil verkündete das Bundesverfassungsgericht. Die Verfassungsbeschwerden von 22 Betreibern, die ihren Strom aus Photovoltaik, Windkraft und Biomasse gewinnen, wurden zurückgewiesen.

Die Ampel-Regierung führte Ende 2022 die Strompreisbremse ein, um Privathaushalte und Unternehmen von den gestiegenen Preisen infolge des Ukraine-Krieges zu entlasten. 80 Prozent ihres vorangegangenen Stromverbrauchs wurden für Haushalte auf 40 Cent je Kilowattstunde gedeckelt. Unternehmen erhielten den Strom bis zu 70 Prozent ihres Vorjahresverbrauchs zu 13 Cent.

Zur Finanzierung wurden auch Stromerzeuger herangezogen, die erneuerbare Energien nutzen. Begründet wurde das vom Bundeswirtschaftsministerium damit, dass die Betreiber von Ökostromanlagen kaum höhere Produktionskosten hatten – im Gegensatz zu Stromerzeugern, die die Energie etwa in Gaskraftwerken herstellen, da der Gaspreis explodiert war.

Da durch die höheren Strompreise auf dem Markt die Erzeuger von Ökostrom höhere Gewinne erzielten, mussten sie einen Teil abführen. Insgesamt gab es aus der Überschussabschöpfung Einnahmen von 750 Millionen bis 850 Millionen Euro. Die Ökostromerzeuger argumentierten, dass die Finanzierung der Strompreisbremse aus Steuermitteln erfolgen müsse, denn sie sei eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Die Überschussabschöpfung verletze ihre Eigentumsgarantie.

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