Gerichtsurteil: Regenbogenflagge darf in Berliner Hort hängen bleiben | ABC-Z

Das Berliner Verwaltungsgericht hat entschieden, dass eine erweiterte Form der sogenannten Regenbogenflagge im Hort einer Grundschule hängen bleiben darf. Damit wies das Gericht die Klage von Eltern einer Grundschülerin ab, wie eine
Sprecherin mitteilte. Das staatliche Neutralitätsgebot verlange nicht,
dass im erzieherischen Bereich auf die Darstellung wertender Inhalte verzichtet werde, hieß es.
Das staatliche Neutralitätsgebot verpflichtet Schulen, keine parteipolitische Beeinflussung auszuüben – bedeutet aber nicht, dass sie gesellschaftliche Vielfalt ausblenden müssen. Im konkreten
Fall ging es um eine “Progress-Pride”-Flagge. Diese wurde um Farben und
Symbole ergänzt, um die Inklusion verschiedener Gruppen innerhalb der
Gemeinschaft von lesbischen, schwulen, bisexuellen, Trans- und queeren
Menschen (LGBTQ) zu betonen. Aus Sicht der Schule in Berlin-Treptow
symbolisiert die Flagge “Akzeptanz und Vielfalt der Lebensformen”.
Eltern sehen unzulässige Beeinflussung
Die Eltern einer Erstklässlerin lehnten es jedoch ab, dass ihr Kind bereits im Hort
mit dem Thema der Geschlechtervielfalt in der erfolgten Weise
konfrontiert wird. Denn den Kindern wurden auch Bilder mit sogenannten
Drag-Queens zum Ausmalen gegeben.
Zunächst beschwerten sich die Eltern bei der
Schule und verlangten, dass Bilder und Fahne verschwinden. Als weitere
Ausmalbilder auftauchten, die ihnen zu sexualisiert erschienen, und die
Flagge nicht verschwand, zogen sie vor Gericht. Sie sahen in den
Geschehnissen eine unzulässige Beeinflussung.
Flagge steht für Vielfalt der Geschlechter und für Toleranz
Aus Sicht des Gerichts ist die Grenze zur “unzulässigen politischen Indoktrinierung” im
vorliegenden Fall jedoch nicht überschritten. Soweit sie das Selbstverständnis bestimmter Gruppen und deren
Recht zur freien Identitätsbildung symbolisiere, sei sie vereinbar mit
verfassungsrechtlichen und auch schulgesetzlichen Vorgaben.
Bei der Urteilsbegründung verwiesen die Richter
auch darauf, dass an der Schule eine Transperson tätig ist und zwei
Kinder mit einer Transidentität betreut werden. Die
“Progress-Pride”-Flagge sei in diesem Zusammenhang auch als ein
Schutzsymbol für diese zu sehen. Die Ausmalbilder sollen jedoch in dem Hort nicht mehr ausgelegt werden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.