Berlin

Gericht: WSE darf Trinkwasser begrenzen, muss Regelungen aber nachbessern | ABC-Z

Die Regelungen zur Begrenzung von Trinkwasserbezugsmengen durch den Wasserverband Strausberg-Erkner (Landkreis Oder-Spree) sind teilweise rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg am Dienstag entschieden, nachdem drei Grundstückseigentümer einen Normenkontrollantrag eingereicht hatten.

Laut OVG sind die Regelungen in der Wasserversorgungssatzung “zu unbestimmt”, da in der Satzung keine Maßstäbe für die gewährten Trinkwassermengen ersichtlich seien.

Konkret ging es um Vorschriften, die Grundstückseigentümer verpflichten, bis spätestens März 2030 eine Anschlussgenehmigung zu beantragen. In dieser sollte der Verband für jedes Grundstück eine maximale Trinkwassermenge festlegen. Bis zur Erteilung der Genehmigung sollte sich das Nutzungsrecht am durchschnittlichen Pro-Kopf-Verbrauch orientieren oder – etwa bei gewerblicher Nutzung – aus der Trinkwasserinstallation berechnet werden.

Diese Regelungen seien jedoch nicht hinreichend bestimmt, urteilte der 12. Senat des OVG. Der Satzung lasse sich nicht entnehmen, nach welchen Maßstäben die Trinkwassermengen festgelegt werden sollen. Angesichts der hohen Bedeutung der Trinkwasserversorgung sei eine detailliertere Regelung bereits auf Satzungsebene erforderlich.

Nicht beanstandet hat das Gericht hingegen die Ermächtigung des Verbandes, bei drohender Wasserknappheit den Verbrauch einzuschränken – etwa durch Bewässerungsverbote oder zeitlich befristete Nutzungsbeschränkungen. Solche Maßnahmen seien angesichts möglicher Mangellagen zulässig, müssten sich aber stets an der konkreten Gefahrenlage orientieren.

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