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Frage aus dem Verkehrsrecht: Zu schnell gewesen: Wird man zum Fahrtenbuch verdonnert? | ABC-Z


Frage aus dem Verkehrsrecht

Zu schnell gewesen: Wird man zum Fahrtenbuch verdonnert?

Zu schnell, geblitzt, Bußgeldbescheid. Ein normaler Dreiklang im Straßenverkehr. Lässt sich aber der Fahrer nicht finden, droht dem Halter eine Fahrtenbuchauflage. Oder lässt sich das noch abwenden?

War ein Auto zu schnell unterwegs und konnte der dafür verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden, kann der Halter zum Führen eines Fahrtenbuchs verpflichtet werden. Das gilt aber nicht in jedem Fall, wie eine Entscheidung (Az.: 14 K 1289/22) des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin zeigt, auf die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

In dem Fall ging es um einen Tempoverstoß. Ein auf den späteren Kläger zugelassenes Auto wurde innerorts mit 20 km/h zu viel geblitzt. Der Fahrer konnte nicht ermittelt werden, das Ordnungswidrigkeitsverfahren stellte die Polizei ein.

Klage gegen die Fahrtenbuchpflicht

Allerdings ordnete die Behörde ein Bußgeld von 70 Euro an und verhängte die Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs für ein Jahr. Gegen letzteres ging der Betroffene gerichtlich vor.

Und tatsächlich hob das VG Berlin die Fahrtenbuchanordnung der Behörde auf. Es wertete die Überschreitung um 20 km/h als nicht hinreichend schweren Verstoß dafür.

Fahrtenbuch erst ab einem Punkt in Flensburg

Gravierend genug, um das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen zu können, wäre der Verstoß nur gewesen, wenn er mit mindestens einem Punkt in Flensburg bestraft worden wäre, so die Kammer. Das ist innerorts aber erst ab 21 km/h zu viel der Fall.

Grundsätzlich gilt: Ist die Ordnungswidrigkeit geringfügig, kann die Auflage nur bei einer extremen Häufung eines Vergehens angewendet werden.

Das Rechtsprinzip dahinter: Künftigen, nicht nachvollziehbaren Verstößen mit einem Fahrzeug soll vorgebeugt werden. Bei einem Firmenfuhrpark kann das auch mehrere Fahrzeuge betreffen. Und: Der Halter hat an der Aufklärung nicht mitgewirkt – hier geht es in der Rechtsprechung darum, ob der Fahrzeughalter eine gewisse Kontrolle darüber hat, wer sein Fahrzeug nutzt. Der Halter muss aber in der Lage sein, den Personenkreis zu benennen, der in einem gewissen Zeitraum Zugriff auf das Fahrzeug hatte, und er ist zur Auskunft verpflichtet.

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