Frage aus dem Arbeitsrecht: Urlaub in der Probezeit: Geht das gleichsam? | ABC-Z

Frage aus dem Arbeitsrecht
Urlaub in der Probezeit: Geht das eigentlich?
03.03.2025, 10:09 Uhr
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Den Arbeitgeber überzeugt, den Job bekommen und schon geht es los mit der Probezeit. Doch was macht man, wenn man dann freie Tage braucht? Hat man in der Probezeit schon Urlaubsanspruch?
Der Start in einen neuen Job ist oft mit Freude verbunden, gleichzeitig sorgt die Probezeit für Unsicherheit und viel Druck. Wer diese Regelungen kennt, kann die Phase selbstbewusster angehen. Wichtig vorneweg: Die Probezeit dient Arbeitnehmern und Arbeitgebern dazu, festzustellen, ob die Zusammenarbeit funktioniert und im Zweifelsfall das Arbeitsverhältnis mit einer kurzen Kündigungsfrist von in der Regel zwei Wochen wieder zu beenden. Eine Probezeit gilt aber nicht automatisch.
In den ersten Monaten eines Arbeitsverhältnisses sind Beschäftigte oft besonders vorsichtig. Schließlich ist mit dem Arbeitgeber oft eine Probezeit vereinbart. Darf man da überhaupt Urlaubstage nehmen?
„Das darf man“, so Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben auch während einer vereinbarten Probezeit Anspruch auf Urlaub. In den ersten sechs Monaten bekommt man für jeden vollen Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs gutgeschrieben. Nach den sechs Monaten steht dann der volle Anspruch zur Verfügung.
Wünschen muss meist entsprochen werden – auch in Probezeit
Rechtlich wird der Urlaub auch gleich gewertet, erklärt die Fachanwältin weiter. In der Regel müssen Arbeitgeber die Urlaubswünsche ihrer Beschäftigten bei der Urlaubsplanung immer berücksichtigen.
Das gilt in der Probezeit ebenso wie danach. Die Urlaubswünsche können aber trotzdem aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen vorrangiger Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer abgelehnt werden.
Abgesehen davon, stimmt es, dass die Probezeit immer sechs Monate dauert?
„Nein“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Die Probezeit kann nach ihren Angaben individuell bemessen werden, darf aber höchstens sechs Monate dauern. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss die Probezeitdauer im angemessenen Verhältnis zur erwarteten Dauer des Vertrages stehen. Darauf weist Daniel Stach hin, Gewerkschaftssekretär im Bereich Recht und Rechtspolitik der Gewerkschaft Verdi. „Damit dürfte beispielsweise bei einem auf zwölf Monate befristeten Arbeitsvertrag die zulässige Höchstdauer der Probezeit allenfalls drei Monate betragen.“
Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).