Frage aus dem Arbeitsrecht: Muss mein Chef mich für dringende Reparaturen freistellen? | ABC-Z

Frage aus dem Arbeitsrecht
Muss mein Chef mich für dringende Reparaturen freistellen?
05.08.2025, 07:23 Uhr
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Ab nach Hause wegen eines Wasserrohrbruchs? Wer private Angelegenheiten während der Arbeitszeit und ohne Absprache mit dem Arbeitgeber erledigt, riskiert Ärger.
Für Mieterinnen oder Hausbesitzer Stress pur: Es regnet durchs Fenster, aus dem Siphon tropft unaufhörlich Wasser oder noch schlimmer – Rohrbruch und Wasserschaden. Auch wenn solche Angelegenheiten dringend erscheinen: Beschäftigte dürfen nicht ohne Weiteres während der Arbeitszeit nach Hause gehen, um sich um die Reparatur zu kümmern.
Denn grundsätzlich gilt laut dem Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck: Während der Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer arbeiten. Private Angelegenheiten, wie Reparaturen im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung, sind auf die Freizeit zu verschieben.
Zwar sieht Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor, dass ein Arbeitnehmer den Anspruch auf Vergütung nicht verliert, wenn er “für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.”
Damit seien aber Fälle wie ein Todesfall in der Familie oder ein Notfall gemeint, bei dem man zu Hause helfen muss. Ein Handwerkertermin ist hingegen in der Regel planbar – und damit so zu gestalten, dass man ihn außerhalb der Arbeitszeiten durchführen muss, oder dass man jemanden finden muss, der den Handwerker in die Wohnung lässt.
Immer in Absprache mit dem Arbeitgeber handeln
In seltenen Ausnahmefällen kann es aber auch anders sein. Dennoch gilt: “Auch hier hat der Arbeitnehmer alles zu unternehmen, um eine anderweitige Lösung herbeizuführen”, so Bredereck. Ein Beispiel: Ruft etwa die Polizei an, weil die Wohnung wegen eines Wasserrohrbruchs aufgebrochen werden soll, könnte es erlaubt sein, kurz nach Hause zu fahren, um den Schaden zu regeln und Hab und Gut zu sichern.
Allerdings sind solche Situationen rechtlich nicht klar definiert. Deshalb sollte man laut Bredereck nur in dringenden Notfällen und immer in Absprache mit dem Arbeitgeber handeln: “Andernfalls riskiert man eine Abmahnung oder Kündigung.”
Bleibt noch die Option, einen Urlaubstag zu nehmen. Hat man keine Urlaubstage mehr, kann man natürlich unbezahlten Sonderurlaub erbeten, den man in der Regel auch bekommt. Einen Anspruch darauf gibt es streng genommen aber nicht.
Übrigens: Auch Mieter, die etwa von ihrer Hausverwaltung einen Termin fürs Ablesen des Stromzählers oder der Heizung zugeteilt bekommen, haben dafür keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung – gerade weil diese Termine ziemlich lange im Vorfeld schon angekündigt werden.