Frage aus dem Arbeitsrecht: Muss ich dem Chef sagen, wenn ich keine Aufgaben mehr habe? | ABC-Z

Frage aus dem ArbeitsrechtMuss ich dem Chef sagen, wenn ich keine Aufgaben mehr habe?
16.03.2026, 13:14 Uhr
Artikel anhören(02:56 min)
Vorgesetzte informieren oder abwarten? Wann man verpflichtet ist, Leerlauf im Job zu melden – und wann nicht.
Wenn alle Arbeitsaufgaben für den Tag erledigt sind, ist das der perfekte Zeitpunkt, um einmal tief durchzuatmen. Doch kann man sich dann einfach zurücklehnen und nichts mehr machen? Oder sollte dann schleunigst die Chefin oder der Chef darüber informiert werden? “Generell gibt es dazu keine gesetzliche Verpflichtung”, erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh. Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer sich also nicht beim Arbeitgeber melden, wenn sie keine Aufgaben mehr haben. Allerdings müssen sie arbeitsbereit bleiben.
Ein anderer Fall ist es, wenn Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarungen eine Regelung hierzu enthalten. Auch kann der Chef solch eine Anweisung selbst erteilen. Arbeitnehmer müssen dann der Weisung Folge leisten und den Arbeitgeber informieren, wenn sie nichts zu tun haben.
Neue Aufgaben per Weisungsrecht
Grundsätzlich ist es aber auch möglich, dass der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter bei Bedarf völlig neue Aufgaben zuteilt. Denn im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen hat der Arbeitgeber ein sogenanntes Weisungs- oder auch Direktionsrecht. Das bedeutet, dass er innerhalb des Rahmens, der im Arbeitsvertrag festgelegt ist, Aufgaben verteilen kann.
Es gibt jedoch viele Arbeitsverträge, die ausdrücklich erlauben, dass der Arbeitgeber auch andere Tätigkeiten zuweisen darf. Wichtig aber: Auch in diesen Fällen gilt das Weisungsrecht nicht grenzenlos. Wer etwa als Bäcker eingestellt wurde, muss nicht plötzlich als Nachtwächter arbeiten – der Arbeitgeber darf dem Fachanwalt zufolge keine Aufgaben zuweisen, die völlig außerhalb des ursprünglichen Berufsbildes liegen. Dennoch gibt es Spielraum: So kann es etwa vorkommen, dass ein Rechtsanwalt, der bislang überwiegend im Arbeitsrecht tätig war, auch Fälle im Mietrecht übernehmen muss, wenn der Arbeitgeber dies verlangt.
Ein wichtiger Hinweis: Führen Arbeitnehmer eine neue Aufgabe über längere Zeit widerspruchslos aus, könnte das als Änderung des Arbeitsvertrags angesehen werden. Das bedeutet, dass die neue Aufgabe in Zukunft fester Bestandteil des Arbeitsverhältnisses werden kann. Wer mit einer neuen Aufgabe also nicht einverstanden ist, sollte entsprechend zeitnah handeln und sich rechtlich beraten lassen.





















