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Frage aus dem Arbeitsrecht: Kündigung: Wann der Arbeitgeber im Urlaub Kontakt aufnehmen muss | ABC-Z


Frage aus dem Arbeitsrecht

Kündigung: Wann der Arbeitgeber im Urlaub Kontakt aufnehmen muss

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Dürfen Arbeitgeber bei Verdachtskündigungen darauf warten, bis betroffene Mitarbeiter aus dem Urlaub zurück sind, um sie erst dann zu einer Stellungnahme aufzufordern? Ein Gerichtsurteil gibt Aufschluss.

Arbeitgeber müssen auch während eines längeren Urlaubs eines Arbeitnehmers aktiv werden, wenn sie eine außerordentliche Kündigung wegen eines Verdachts aussprechen wollen. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Baden-Württemberg (Az.: 12 Sa 25/24), über das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Der Entscheidung zufolge darf der Arbeitgeber die Zwei-Wochen-Frist für eine fristlose Kündigung nicht durch bloßes Abwarten verstreichen lassen. Er müsse den Arbeitnehmer bereits während des laufenden Urlaubs zur Stellungnahme auffordern. Andernfalls kann eine fristlose Kündigung unwirksam sein.

Der Fall: Frist versäumt, Kündigung unwirksam

In dem Fall wurde ein tariflich ordentlich unkündbarer Mitarbeiter von einem Kollegen der sexuellen Belästigung beschuldigt. Der Arbeitgeber wartete aber fast einen Monat ab, da der Mitarbeiter im Urlaub war. Erst nach der Rückkehr erfolgte eine Anhörung, daraufhin die außerordentliche Kündigung.

Das LArbG entschied jedoch, dass die Kündigung unwirksam sei, da die Zwei-Wochen-Frist versäumt wurde. Es sei dem Arbeitgeber zuzumuten und sogar geboten gewesen, bereits während des Urlaubs Kontakt aufzunehmen, um eine fristgerechte Anhörung sicherzustellen.

Arbeitgeber muss Arbeitnehmer auch im Urlaub kontaktieren

Zieht ein Arbeitgeber eine Kündigung ernsthaft in Erwägung, müsse er auch während des Urlaubs eines Arbeitnehmers innerhalb einer Woche ab Kenntnis der Vorwürfe eine Anhörung versuchen. Die Zwei-Wochen-Frist könne nicht durch längeres Warten überbrückt werden. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde zugelassen (Az.: 2 AZR 55/25).

Wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht erklärt, führt die Entscheidung die Rechtsprechung des BAG fort. Danach könne unter bestimmten Umständen bei krankheitsbedingter Abwesenheit eine Kontaktaufnahme zum Arbeitnehmer erforderlich sein.

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