Frage aus dem Arbeitsrecht: Darf man auch halbe Urlaubstage nehmen? | ABC-Z

Frage aus dem Arbeitsrecht
Darf man auch halbe Urlaubstage nehmen?
13.05.2025, 06:31 Uhr
Artikel anhören
Diese Audioversion wurde künstlich generiert. Mehr Infos
Handwerker-, Arzt- oder Behördentermin – manchmal reicht es, wenn man bei der Arbeit einen halben Tag Urlaub nehmen kann, um seine Erledigungen zu schaffen. Doch geht das überhaupt?
Steht ein besonderes Ereignis an, lohnt es sich vielleicht, für den Tag Urlaub zu nehmen. Doch wenn das Event nur ein paar Stunden dauert, gibt es noch eine andere Lösung: einen halben Urlaubstag nehmen. Aber rechtlich gesehen gibt es so etwas gar nicht, sagt Kathrin Schulze Zumkley, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Gütersloh.
Gesetzlich steht einem ein Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen zu – also bei einer fünf Tage Woche insgesamt 20 Tage. Wenn man so will, wären das umgerechnet 40 halbe Urlaubstage. Doch nach Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts erfüllen halbe Urlaubstage nicht den gültigen Urlaubsanspruch und können somit nicht vom gesetzlichen Urlaub genommen werden, erklärt die Fachanwältin.
Zusatzurlaub kann auch halbiert werden
Anders sieht es bei Urlaubstagen aus, die über den Mindestanspruch hinausgehen. Denn viele Beschäftigte haben deutlich mehr als den gesetzlichen Urlaubsanspruch, weil der Arbeitgeber freiwillig mehr bietet. Da diese über der Grenze liegen, können mit ihnen auch halbe Tage gedeckt werden.
Was dann aber interessant werden kann: Dadurch kann eine nicht glatte Anzahl an Urlaubstagen am Jahresende verbleiben. Landet man etwa bei 25,5 genommenen Urlaubstagen, wird der Urlaubsanspruch auf 26 aufgerundet. Bei Ergebnissen unter 0,5 wird aber abgerundet.
Wer aber trotzdem einen halben Tag frei braucht und nur gesetzlichen Urlaub hat, kann das meist auch anders lösen. Denn wenn man sich mit dem Arbeitgeber einigt, kann die Schicht oft einfach verschoben und zu einem anderen Zeitpunkt ausgeglichen werden.
Grundsätzlich gilt: Im Bundesurlaubsgesetz ist geregelt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Verbleibt zum Jahresende noch Resturlaub, verfällt dieser am 31. Dezember. Und: Arbeitnehmer müssen ihren Urlaub immer beantragen und Arbeitgeber ihn gewähren. Unzutreffend ist daher die Formulierung “Urlaub nehmen”. Macht der Arbeitnehmer frei, obwohl dies vom Arbeitgeber nicht gewährt wurde, und bleibt er der Arbeit damit unentschuldigt fern, kann das ein Grund für eine fristlose Kündigung sein.