Europäische Gerichtshof: EuGH bestätigt Begrenzung von Schadenersatz im Abgasskandal | ABC-Z

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat entschieden, dass die Nutzung eines Autos bei Schadensansprüchen in Bezug auf den Abgasskandal einberechnet werden darf. Das Landgericht Ravensburg hatte sich mit entsprechenden Fragen an das Gericht gewendet. Demnach darf einem Autokäufer,
dem Schadensersatz zusteht, die Nutzung des Fahrzeugs angerechnet werden. Auch
eine Begrenzung der Entschädigung auf 15 Prozent des Kaufpreises verstößt dem
Urteil zufolge nicht grundsätzlich gegen EU-Recht. Die Entschädigung müsse aber
eine angemessene Wiedergutmachung darstellen, teilte der Gerichtshof mit.
Das Landgericht Ravensburg ist mit Klagen von Autokäufern
gegen Volkswagen befasst. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hatte entschieden, dass Käufern im Dieselskandal auch bei Fahrlässigkeit
Schadenersatz zustehen kann. Er hatte den Anspruch aber eingegrenzt auf bis zu
15 Prozent des Kaufpreises und außerdem bestimmt, dass die Nutzung des Autos
angerechnet werden könne. Beides hielt der EuGH nun für zulässig.
Geklagt hatten zwei Autobesitzer. In Ravensburg gaben sie
an, dass ihre Autos mit einem Thermofenster ausgestattet seien. Diese Software,
die ab einer Außentemperatur von zehn Grad Celsius die Abgasrückführung
verringere, sei eine unzulässige Abschalteinrichtung. In einem der Fälle wurde
das Thermofenster erst nachträglich per Update aufgespielt.
Gericht in Ravensburg entscheidet
Hersteller berufen sich in einigen Fällen darauf, dass sie
beim besten Willen nicht erkennen konnten, dass eine Abschalteinrichtung
unzulässig war, etwa wenn das Kraftfahrtbundesamt sie genehmigte. Dazu erklärte
der EuGH, dass ein Autobauer nicht allein deshalb von der Haftung befreit sei,
weil die nationale Behörde den Fahrzeugtyp oder die Abschalteinrichtung
genehmigte und eine EG-Typgenehmigung vorliege. Außerdem sei es in dem
Zusammenhang irrelevant, ob die Software von Beginn an vorhanden war oder erst
später aufgespielt wurde.
Über die konkreten Rechtsstreitigkeiten entscheidet nun das Ravensburger
Gericht. Es muss dabei prüfen, ob die Anrechnung der Nutzung und
die Beschränkung auf höchstens 15 Prozent eine angemessene Entschädigung sind.