Enteignung von Grundeigentümer für Radweg: Salzburg denkt über letztes Mittel nach – Wirtschaft |ABC-Z

“Das Eigenthum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigenthümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.” So steht es in Artikel 5 des Staatsgrundgesetzes aus dem Jahr 1867, das in Österreich nach wie vor gültig ist. Aber wie weit soll dieser Grundsatz reichen? In Salzburg könnte es laut Orf.at bald zu einer Enteignung kommen, damit ein Radweg gebaut werden kann, für den der Grundstückseigentümer bisher keine Fläche hergeben will. Hinter dem Fall verbirgt sich eine größere Debatte über das Verhältnis von Eigentum und Allgemeinwohl.