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Drohnenfotos von Kunstwerken verletzen Urheberrecht | ABC-Z

Stand: 23.10.2024 14:07 Uhr

Mit einer Drohne aufgenommene Bilder öffentlicher Kunstwerke dürfen laut Bundesgerichtshof nicht ohne Genehmigung veröffentlicht werden. Dabei spielt der Ort der Aufnahme eine entscheidende Rolle.

Geklagt hatte die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, die die Urheberrechte von Künstlern wahrnimmt. Sie verklagte einen Buchverlag. Dieser hatte Reiseführer mit Fotos von Kunstinstallationen veröffentlicht. Die Installationen stehen auf den Bergehalden im Ruhrgebiet, die im Zuge des Kohlebergbaus entstanden sind. Die Fotos wurden mit einer Drohne von der Luft aus aufgenommen.

Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es um die Frage, ob solche Aufnahmen nach dem Urheberrecht zulässig sind. Die Vorinstanzen hatten dies verneint. Der Bundesgerichtshof sieht das nun genauso. Die Veröffentlichung der Fotos in den Reiseführern sei rechtswidrig gewesen, so Thomas Koch, Vorsitzender Richter des ersten Zivilsenats des BGH.

“Die Beklagte hat durch die Abbildung der Kunstinstallationen in ihren Halde-Führern und den Vertrieb der Bücher in das den Schöpfern der Installation zustehende Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung ihrer urheberrechtlich geschützten Werke eingegriffen”, so Koch.

Verlag berief sich auf Panoramafreiheit

Der Verlag hatte argumentiert, die angefertigten Fotos seien von der sogenannten Panoramafreiheit gedeckt. Dabei handelt es sich um eine spezielle Vorschrift im Urhebergesetz, die das Urheberrecht von Künstlern einschränkt. Nach Paragraph 59 Urhebergesetz sind Fotos von Kunstwerken ausnahmsweise erlaubt, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. So müssen sich die Kunstwerke dauerhaft an öffentlichen Plätzen, Straßen oder Wegen befinden. In diesem Fall darf jeder sie grundsätzlich abfotografieren und die Aufnahmen auch veröffentlichen.

Da sich die Installationen dauerhaft auf den Bergehalden befinden, seien die Drohnenaufnahmen zulässig gewesen, so der Verlag. In seinem Urteil machte der BGH aber deutlich, dass die Berufung auf die Panoramafreiheit nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Dabei komme es darauf an, von welchem Ort aus die Fotografien erstellt wurden, erklärte BGH-Richter Thomas Koch.

“Die deutsche Regelung erlaubt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur Fotografien, die vom öffentlichen Ort aus gemacht werden, an dem sich das Werk befindet. Und die den Blick auf das Werk vom öffentlichen Ort aus wiedergeben, wie er sich dem allgemeinen Publikum bietet”, hieß es dazu. Die Vorschrift erlaube hingegen keine Fotografien, die den Blick auf das Werk von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus wiedergeben.

Entscheidendes Kriterium ist Ort der Aufnahme

Das entscheidende Kriterium: Der Ort, von dem aus fotografiert wird, muss öffentlich für jedermann zugänglich sein. Dazu ein anschauliches Beispiel: Das Kunstwerk steht hinter einer hohen Mauer. Es ist von außen nicht sichtbar und für das allgemeine Publikum nicht zugänglich. Sich einfach eine Leiter nehmen, um es fotografieren zu können, ist nicht erlaubt. Man darf also keine Hilfsmittel benutzen, um Fotos schießen zu können.

Aus diesem Grund ist es nach der Entscheidung des BGH auch nicht erlaubt, Drohnen einzusetzen, wenn es um urheberrechtlich geschützte Werke geht. Nach dem Urteil darf der Verlag die Aufnahmen nicht mehr veröffentlichen und muss den betroffenen Künstlern Schadenersatz zahlen.

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