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Das sind die Rechte für Verbraucher bei Gepäckverlust | ABC-Z

Gerade mit dem Flieger gelandet, frisch erholt aus dem Urlaub zurück – da wartet am Gepäckband eine böse Überraschung: Der neue Koffer ist demoliert. Was dann zu tun ist, wer haftet und was man sonst noch wissen sollte.

Was tun, wenn es Probleme mit dem Gepäck gibt? Kommen Gepäckstücke auf dem Weg ans Urlaubsziel nicht, beschädigt oder verspätet am Flughafen an, sollten Reisende dies umgehend bei der Airline oder bei Pauschalreisen beim Reiseveranstalter melden und sich den Verlust schriftlich bestätigen lassen, rät die Verbraucherzentrale. Der verursachte Schaden sollte möglichst genau beschrieben werden, idealerweise fügt man Fotos der Schäden bei. Ebenfalls empfehlenswert: schon vor Reiseantritt Fotos vom Gepäck machen.

Am Flughafen sind der „Lost and Found“- Schalter oder die Gepäckermittlungsstelle der jeweiligen Airline die richtigen Anlaufstellen. Fluggesellschaften wie beispielsweise Eurowings bieten zudem an, verspätetes oder beschädigtes Gepäck direkt online über einen Gepäck-Self-Service zu melden. Das sollte zeitnah erfolgen, idealerweise direkt nach Ankunft, bei einem Gepäckschaden spätestens in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von sieben Tagen nach dessen Erhalt. Reisende erhalten dann eine Referenznummer, die es aufzubewahren gilt. Zusätzlich zur Schadenanzeige muss man die Ansprüche schriftlich beim Dienstleister, der die Schadensanzeige für die Airline bearbeitet, geltend machen und dafür die Referenznummer der Schadenanzeige, Klebeschlaufe am Gepäck, Bordkarte, Buchungscode und Quittung des Gepäckstücks angeben.

Besteht ein Anspruch auf Ersatzanschaffung, wenn das Gepäck weg ist? Wenn das Gepäck nicht mit ankommt, kann man notwendige Ersatzeinkäufe tätigen und die Kosten erstattet bekommen. Wie Eurowings mitteilt, werden bis zu 30 Euro pro Person und Tag für maximal drei Tage erstattet. Der Fluggast hat aber eine Schadenminderungspflicht. Das bedeutet, dass die Ausgaben so gering wie möglich gehalten werden müssen. Quittungen für Neuanschaffungen müssen innerhalb von 21 Tagen nach Ankunft bei Gepäckverspätungen eingereicht werden. Teils stellen Airlines aber auch sogenannte „Notpakete“ mit Drogerieartikeln und Wäsche zur Verfügung.

Wann hat man Anspruch auf Entschädigung? Gilt ein Gepäckstück in der Obhut der Fluggesellschaft als nicht auffindbar, kommt verspätet oder beschädigt im Urlaub an, hat man Anspruch auf Schadenersatz. Die Höhe hängt ab vom Inhalt ab, womöglich auch von Quittungen, die als Kaufnachweis dienen, wie Eurowings mitteilt. Bei nachweislich neuen Gegenständen muss der Neupreis erstattet werden, bei gebrauchten Dingen der Zeitwert. „Die Haftungshöchstgrenze für Zerstörung, Beschädigung oder Verspätung von Gepäck liegt derzeit bei ungefähr 1600 Euro pro Passagier (nicht pro Gepäckstück)“, heißt es auf der Website der Verbraucherzentrale NRW.

Wann haftet eine Airline nicht? Wertsachen wie Schmuck, Geld und Laptops im aufgegebenen Gepäck sind laut Eurowings mit Verweis auf die Allgemeinen Beförderungsbedingungen von der Haftung ausgenommen. Bei Kabinen- und Handgepäck haftet die Airline nur, wenn das Personal Schäden oder Verluste verursacht hat. Wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass der Schaden auf die Eigenart des Gepäckstücks zurückzuführen ist, weil es beispielsweise unsachgemäß eingepackt wurde, oder der Inhalt leicht zerbrechlich ist, haftet sie nicht, so die Verbraucherzentrale. Carolin Semmler, Rechtsanwältin bei der Verbraucherzentrale, erklärt: „Die Fluggesellschaft haftet nur dann nicht, wenn sie nachweist, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen hat oder solche Maßnahmen nicht treffen konnte. Das heißt, damit die Airline ausnahmsweise nicht haftet, muss diese aktiv werden und darlegen, dass sie alles unternommen hat, um den Schaden zu vermeiden. Geringste Zweifel gehen zulasten der Fluggesellschaft.“

Welche Besonderheiten gelten bei Pauschalreisen? Auch hier liegt bei Verlust, Verspätung oder Beschädigung des Gepäcks ein Reisemangel vor, der vor Zeugen dem Reiseveranstalter gemeldet werden muss. Der Veranstalter muss die Mängelanzeige schriftlich bestätigen. Dann könne beispielsweise der Reisepreis gemindert werden, erklärt der ADAC. Wie viel runtergeht, hängt demnach vom Einzelfall ab. Laut ADAC können Reisende bei Gepäckverlust oder -verspätung bis zu 50 Prozent des Reisepreises pro betroffenem Urlaubstag verlangen. In Ausnahmefällen ist eine 100-prozentige Erstattung des Tagesreisepreises möglich, zum Beispiel dann, wenn ein wichtiges Gepäckstück fehlt, so dass der Urlaubstag nicht genutzt werden kann. Als Beispiel nennt die Verbraucherzentrale einen Smoking, der für einen Opernbesuch fehlt und auch nirgends ausgeliehen werden kann. Aber Achtung: „Die Ansprüche auf Reisepreisminderung verjähren innerhalb von zwei Jahren nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende“, so heißt es auf der Website der Verbraucherzentrale.

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