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München: Mann wehrt sich gegen Haftstrafe wegen Fahrens ohne Führerschein – Bad Tölz-Wolfratshausen | ABC-Z

Ein 65-Jähriger aus dem Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen beschäftigt seit Jahren die Gerichte. Immer wieder fuhr der promovierte Kaufmann mit seinem Auto, obwohl er keinen Führerschein besitzt. Mehrfach wurde er dabei von der Polizei erwischt – und mehrfach vor Gericht schuldig gesprochen, 2022 bekam er eine Bewährungsstrafe. Doch auch diese hielt den Mann mutmaßlich nicht davon ab, sich ans Steuer zu setzen.

Wegen Fahrens ohne Führerschein in vier Fällen verurteilte ihn das Amtsgericht Wolfratshausen im Juni vergangenen Jahres zu einer Haftstrafe. Dagegen wehrt sich der 65-Jährige mit juristischen Mitteln. Jetzt wurde der Fall vor der Berufungskammer am Münchner Landgericht verhandelt.

Der Angeklagte verstehe es, Verfahren „schier endlos in die Länge zu ziehen“

Wie schon bei der Verhandlung am Amtsgericht sagten jetzt wieder vier Polizisten als Zeugen aus und belasteten den Angeklagten schwer. Ein Beamter gab an, der 65-Jährige sei einmal geblitzt worden, weil er zu schnell gefahren sei. Sein Kollege erzählte von einem Vorfall, als der Angeklagte an einer Tankstelle mit dem Auto vorgefahren sei – das Blitzerfoto und die Aufnahmen einer an der Tankstelle installierten Videokamera wurden in der Verhandlung gezeigt.

Zwei Verkehrspolizisten berichteten von einem weiteren Vorfall: Auf der A8 sei ihnen ein Fahrer aufgefallen, der während der Fahrt auf seinem Handy getippt habe. Als sie ihn auf der A99 bei Hohenbrunn angehalten hätten, habe der Fahrer weder Führer- noch Fahrzeugschein vorzeigen, sehr wohl aber Bankkarten. Und diese seien auf den Angeklagten ausgestellt gewesen. Die Überprüfung, ob der Mann einen gültigen Führerschein besitzt, sei vor Ort nicht möglich gewesen, erklärte einer der Polizisten. Vorsichtshalber hätten sie ihn belehrt, dass ein Weiterfahren ohne gültige Fahrerlaubnis eine eigenständige, weitere Straftat begründen würde.

Für das Wolfratshausener Amtsgericht waren diese Aussagen ausreichend, um den Angeklagten im Juni vergangenen Jahres zu einer Haftstrafe zu verurteilen – schließlich befand sich der 65-Jährige damals noch in der Bewährungszeit aus einem früheren Urteil. Der Angeklagte verstehe es, durch Einlegung von Rechtsmitteln Verfahren „schier endlos in die Länge zu ziehen“, zitierte der Vorsitzende der Berufungskammer, Clemens Albert, aus dem damaligen Urteil des Amtsgerichts. Weiter heißt es darin: Weil frühere Urteile „nicht die geringste Wirkung“ entfaltet hätten und sich der Kaufmann um die Rechtsordnung „nicht das Geringste schert“, sei eine Vollzugsstrafe angezeigt. Wer in offener Bewährung dieselbe Straftat abermals begehe, sei „der klassische Bewährungsversager“.

Zudem hatte das Amtsgericht die Einziehung der beiden Fahrzeuge im Wert von rund 15 000 Euro angeordnet, mit denen der Kaufmann mutmaßlich unterwegs war. Die Fahrzeuge gehörten ihm nicht, beteuerte der Angeklagte. Das eine Auto, einen Mercedes, habe er vor längerer Zeit seinem Sohn geschenkt und das andere, einen Volvo, seiner Frau verkauft, sagte er und legte schriftliche Verträge vor. Für das Amtsgericht kam es darauf nicht an: Ein Auto könne als Tatmittel auch dann eingezogen werden, wenn der Eigentümer Schwarzfahrten anderer nicht verhindere. Dazu passt, dass die Frau des Angeklagten schon 2020 und 2021 verurteilt worden ist, weil sie diesem das Fahren ohne Fahrerlaubnis gestattet hat.

Ein Gutachten soll offene Fragen klären

Obwohl es für ihn um viel geht, erschien der 65-Jährige zu spät zur Berufungsverhandlung vor dem Landgericht. Seine Verteidigerin sagte, die Beweismittel würden nicht ausreichen, um ihren Mandanten zu überführen. Die beiden Verkehrspolizisten könnten sich an den Fahrer nicht mehr erinnern, behauptete sie. Das Gesicht des Mannes auf dem Blitzerfoto sei von einer schwarzen Sonnenbrille verdeckt. Und auf den Fotos von der Tankstelle sei ein Mann zu erkennen, dessen Kopf und Gesicht „grundlegende morphologische Unterschiede“ zum Angeklagten aufwiesen. Außerdem seien die Beine des Abgebildeten kürzer als die ihres Mandanten.

Das liege am Aufnahmewinkel, konterte der Staatsanwalt. Der Angeklagte sei „eindeutig identifiziert ist“. Ein anthropologisches Gutachten einzuholen, halte er für nicht erforderlich: „Die Kammer hat selbst Augen“. Richter Albert dagegen schloss sich dem Antrag der Verteidigerin an und kündigte einen Nachfolgetermin an, zu dem er eine Gutachterin laden werde.

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