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Darf man die Wohnung per Schlüsseleinwurf zurückgeben? – Stil | ABC-Z

Je näher der Jahreswechsel rückt, desto mehr ballen sich die Termine im Kalender. Vor allem, wenn im letzten Quartal des Jahres auch noch ein Wohnungswechsel ansteht. Die alte Wohnung ist zwar bereits gekündigt, doch man hat jede Menge mit der Organisation des Umzugs zu tun – und einfach keine Lücke im Terminkalender. Die Schlüsselübergabe steht aber noch aus. Manch einer kommt da auf die Idee, dem Vermieter die Schlüssel einfach in den Briefkasten zu werfen. Doch darf man das? Und entspricht ein Schlüsseleinwurf einer ordnungsgemäßen Rückgabe der Mieträume?

Grundsätzlich ist der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, die Mietsache zurückzugeben. Dies ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Paragraf 546. „Demnach ist der Mieter zur Aushändigung aller Schlüssel verpflichtet, sodass der Vermieter die Wohnung wieder in Besitz nehmen kann“, sagt Martina Westner, Rechtsanwältin beim Haus- und Grundbesitzerverein in München.

Im Idealfall findet die Schlüsselübergabe bei einem gemeinsamen Treffen mit dem Vermieter statt. Die Wohnung ist zu dem Zeitpunkt bereits gekündigt und geräumt. Beide prüfen dann den Zustand der Wohnung gemeinsam, lesen Zählerstände ab und dokumentieren diese und etwaige Mängel in einem Übergabeprotokoll. So eine „Wohnungsabnahme“ dient auch dazu, die Auszahlung der Kaution zu regeln und mögliche Streitigkeiten zu vermeiden. „Mieter sind aber nicht zu einer gemeinsamen Abnahme verpflichtet“, sagt Westner. Weder Mieter noch Vermieter können auf einem solchen Ortstermin bestehen. Dennoch ist es für beide Seiten ratsam, sich für die Wohnungsübergabe die nötige Zeit zu nehmen, meint Westner.

Wirft der Mieter die Schlüssel einfach in den Briefkasten, können gleich mehrere Unwägbarkeiten auftreten. Wurde der Vermieter beispielsweise über den Schlüsseleinwurf nicht in Kenntnis gesetzt, gilt die Übergabe noch nicht als ordnungsgemäß vollzogen. Unter Umständen kann der Vermieter die Wohnungsschlüssel auf Anhieb gar nicht richtig zuordnen, die Schlüssel werden entwendet oder gehen verloren. Hat der Mieter weder Quittung noch Zeugen, kann er im Nachhinein zudem nicht beweisen, dass er die Schlüssel tatsächlich und auch vollständig in den Briefkasten gelegt hat und wann genau das geschehen ist. „Der Mieter hat aber die Beweislast, dass er die Wohnungsschlüssel ordnungsgemäß übergeben hat“, sagt Westner.

Die Rechtsanwältin rät daher dazu, ein persönliches Treffen zu vereinbaren oder sich durch eine Person mit entsprechender Vollmacht vertreten zu lassen. Ist dies gar nicht möglich, sollte man den Vermieter auf jeden Fall im Voraus über den Schlüsseleinwurf oder die Versendung per Post informieren und bei Erhalt um eine Quittung bitten. Problematisch wird es insbesondere dann, wenn noch Schäden auftreten, Betriebskosten oder Mietzahlungen ausstehen. Wenn die Schlüssel im Briefkasten des Vermieters landen, kann damit jedenfalls die sechsjährige Verjährungsfrist für Mängel beginnen. Das gilt für gewerblich oder zu Wohnzwecken vermietete Räume. Anfang dieses Jahres hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu dieser Thematik ein wegweisendes Urteil gefällt (Az. XII ZR 96/23).

Mitunter kommt es auch vor, dass Mieter ein persönliches Treffen bewusst vermeiden wollen, weil sie ein schlechtes Gewissen plagt. So manch einen Vermieter trifft der Schlag, wenn er die Wohnung inspiziert: Wo zuletzt eine Zimmerpflanze stand, weist der Parkettboden großflächige Wasserflecken auf, in der Küche stehen vergammelte Essensreste, das Kellerabteil ist komplett zugemüllt und die letzte Miete steht auch noch aus. In solchen Fällen bleibt dem Vermieter oft nichts anderes übrig, als den Mieter anzuschreiben, ihm eine Frist zur vollständigen Räumung zu setzen und ihn um die Zahlung noch ausstehender Forderungen zu bitten. „Falls der Mieter keine neue Wohnadresse hinterlassen hat, kann diese unter Umständen über die Post oder das Einwohnermeldeamt herausgefunden werden“, sagt Martina Westner. Stellt der Vermieter im Nachhinein Mängel fest, sollte er jedoch einen Zeugen hinzuziehen, rät sie. Berechtigte Forderungen darf der Vermieter auch mit der Kaution verrechnen.

Die Autorin ist noch im Besitz eines alten Schlüssels. Die dazu passende Kellertür gibt es aber längst nicht mehr.
Die Autorin ist noch im Besitz eines alten Schlüssels. Die dazu passende Kellertür gibt es aber längst nicht mehr. (Foto: Bernd Schifferdecker (Illustration))
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