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Camping: Darf man dauerhaft im Wohnwagen leben? – Stil | ABC-Z

Camping ist ein Paradoxon: Man ist unterwegs und zugleich zu Hause. Kaum steht der Caravan auf dem Stellplatz, werden die Insignien der Sesshaftigkeit ausgepackt, der Grill, der Zaun, der Gartenzwerg. Ist ja auch nur konsequent, sich häuslich einzurichten. Schließlich nutzt man einen Wohn-Wagen. Oder ein Wohn-Mobil. Doch wie sieht es eigentlich rechtlich aus? Ist das rollende Zuhause vielleicht sogar ein echter Wohnsitz, mit allem Drum und Dran, von der Meldeadresse bis zur Rundfunkbeitragspflicht?

In Sachen Größe nimmt es so manches Campinggefährt mittlerweile problemlos mit einer ortsfesten Wohnung auf: Gerade erst wurde beim Caravan Salon in Düsseldorf ein busgroßes Fahrzeug mit 36 Quadratmetern Wohnfläche, vier ausfahrbaren Erkern, Mini-Spa und Garage für den Zweitwagen präsentiert. Allerdings zu einem Preis, für den man je nach Lage gleich ein paar Wohnungen kaufen könnte, nämlich knapp drei Millionen Euro.

Nun, wer sich solche Summen leisten kann, wird das Luxus-Mobil trotz der üppigen Wohnfläche kaum als Erstwohnsitz nutzen, sondern vermutlich auf die eine oder andere Immobilie zurückgreifen können. Doch auch jenseits der Luxusliner stellt sich die Frage: Darf man einen Wohnwagen überhaupt zum Hauptwohnsitz machen? „In aller Regel“ sei das in Deutschland nicht erlaubt, heißt es beim Bundesverband der Campingwirtschaft in Deutschland (BVCD).

Laut Bundesmeldegesetz kann zwar ein „Wohnwagen“ – genauso wie ein „Wohnschiff“ – als Wohnung angesehen werden, „wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden“. Aber es gibt eine ganze Reihe weiterer Faktoren, die zu berücksichtigen sind. Da wären beispielsweise die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlichen baurechtlichen Bestimmungen. Und die Lage des Campingplatzes: In einem Wohn- und Mischgebiet darf – logisch – gewohnt werden. Aber viele Campingplätze liegen in Erholungs- oder Sondergebieten, die bauplanungsrechtlich fürs Dauerwohnen gar nicht vorgesehen sind. Wer also seinen Wohnwagen zum Lebensmittelpunkt machen möchte, muss ganz konkret auf dem Platz seiner Wahl nachfragen, ob das überhaupt auf legalem Weg möglich ist.

Umgekehrt gilt: Wer sein rollendes Zuhause regelmäßig fortbewegt, kann es nicht zum offiziellen Wohnsitz erklären. Auch moderne Vanlife-Nomaden benötigen deshalb zusätzlich eine Meldeadresse, um für Behörden postalisch erreichbar zu sein – oder müssen sich ganz aus Deutschland abmelden.

Zum Zweitwohnsitz hingegen wird so ein Caravan manchmal deutlich schneller deklariert, als es dem Besitzer lieb ist. Manche Gemeinden stecken Dauercamper in dieselbe behördliche Schublade wie Ferienhausbesitzer und treiben eine Zweitwohnsitzsteuer ein. Grundsätzlich sei das möglich, entschied das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, aber nur, wenn dies in der entsprechenden Satzung im Detail – bis hin zur Ausstattung der mobilen Behausung – geregelt sei. Mobilheime könnten wegen ihrer deutlich spartanischeren Ausstattung nicht pauschal mit Wohnungen gleichgesetzt werden (Az. 2 LB 97/17).

Steht ein Wohnwagen dauerhaft auf seinem Stellplatz, kann übrigens auch der Rundfunkbeitrag fällig werden, und zwar völlig unabhängig davon, ob Fernsehgerät und Radio an Bord sind. Entscheidend sei, „ob der Verbraucher auf dem Campingplatz melderechtlich erfasst ist“, sagt Elisabeth Graml von der Verbraucherzentrale Bayern. Denn dann gelte ein Wohnwagen als Wohnung, was eine Beitragspflicht nach sich ziehe. Von der kann man sich zwar befreien lassen, wenn man schon für die Hauptwohnung zahlt, muss dafür aber innerhalb von drei Monaten nach Einzug einen Antrag stellen.

Auf der sicheren Seite ist außerdem, wer das Wohnmobil oder den Wohnwagen regelmäßig das tun lässt, wofür die Mini-Behausung ihre Räder hat – fürs Herumfahren nämlich.

Die Autorin ist ganz froh, dass ihr Zuhause keine Räder hat – allein schon wegen des Einparkens.
Die Autorin ist ganz froh, dass ihr Zuhause keine Räder hat – allein schon wegen des Einparkens. (Foto: Bernd Schifferdecker (Illustration))
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