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Bundesverfassungsgericht rügt Bundeskriminalamt-Gesetz: Überwachung und Datenspeicherung teils verfassungswidrig | ABC-Z


In Teilen verfassungswidrig

BKA-Gesetz muss erneut nachgebessert werden

Was ist erlaubt im Kampf gegen Terror und organisierte Kriminalität? Das Bundesverfassungsgericht hat die Befugnisse der Sicherheitsbehörden unter die Lupe genommen. Unter anderem die heimliche Überwachung von Kontaktpersonen ist demnach mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Das Bundesverfassungsgericht sieht beim Bundeskriminalamt-Gesetz Änderungsbedarf. Einzelne gesetzliche Befugnisse des Bundeskriminalamts (BKA) zur Datenerhebung und -speicherung seien in Teilen verfassungswidrig, entschied das Gericht in Karlsruhe. Sie seien mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar. Unter anderem bemängelte das Gericht die heimliche Überwachung von Kontaktpersonen von Verdächtigen.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hatte bei den obersten Richterinnen und Richtern in Karlsruhe gegen mehrere Regelungen des 2017 reformierten BKA-Gesetzes eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Der gemeinnützige Verein hatte konkrete verfassungsrechtliche Maßstäbe für das Sammeln und Speichern von Daten gefordert.

Das Bundesverfassungsgericht hatte schon 2016 zu den umfangreichen Befugnissen der Sicherheitsbehörden geurteilt – und sie teils für verfassungswidrig erklärt. Das BKA-Gesetz musste deshalb nachgebessert werden. Die neue Fassung ist seit Mai 2018 in Kraft. Die aktuellen Regelungen gelten vorläufig mit bestimmten Maßgaben des Gerichts weiter, bis das Gesetz erneut geändert wurde. Das muss bis spätestens Ende Juli 2025 geschehen.

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